Ro 2022/21/0014 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nach Stellung des Asylfolgeantrags gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhaltene Schubhaft diente primär der Verfahrenssicherung (VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) und die Schubhafthöchstdauer betrug - allein bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - nach § 80 Abs. 5 FPG zehn Monate (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288). Die in § 80 Abs. 5 FPG normierte Verlängerung der Schubhafthöchstdauer auf zehn Monate gilt - schon aus teleologischen Gründen - (analog) auch für den Fall der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz (erst) im Stande der Schubhaft. Der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation eines Abschiebefluges kommt demnach in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Asylfolgeantrag noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288).