W275 2303125-1/11E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2024, Zahl XXXX , betreffend eine asylrechtliche Angelegenheit:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 10.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 13.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die Urschrift dieser Erledigung liegt im Akt ein; sie umfasst 216 Seiten. Die schriftliche Erledigung wurde vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift versehen.
Eine Ausfertigung der im Akt einliegenden Urschrift der Erledigung wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht ausgefolgt bzw. übermittelt (und damit auch nicht zugestellt).
Dem Beschwerdeführer wurde vielmehr eine als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, datiert mit 05.11.2024, übermittelt. Diese Ausfertigung enthält 12 Seiten. Der Spruch der Ausfertigung ist im Wesentlichen ident mit der im Akt einliegenden Urschrift der Erledigung. Ansonsten enthält die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung nur Überschriften; Feststellungen, eine Beweiswürdigung und eine (über die Wiedergabe von Textbausteinen hinausgehende) rechtliche Beurteilung sind nicht enthalten. Diese Ausfertigung wurde amtssigniert, jedoch vom Genehmigungsberechtigten der Behörde nicht genehmigt.
Gegen diese Erledigung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 13.08.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher sich herausstellte, dass dem Beschwerdeführer offenbar eine andere als die im Akt einliegende Erledigung zugestellt worden ist.
In der Folge gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf entsprechende Nachfrage bekannt, dass dem Beschwerdeführer irrtümlich ein falscher bzw. unvollständiger Bescheid übermittelt worden sei.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
Die Urschrift der Erledigung wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde als Bestandteil des Verwaltungsaktes übermittelt.
Die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung der Erledigung wurde mit Stellungnahme vom 20.08.2025 von dem Beschwerdeführer in Kopie übermittelt.
Dass eine Ausfertigung der von der Behörde genehmigten Urschrift der Erledigung nicht an den Beschwerdeführer ausgefolgt oder übermittelt (zugestellt) wurde, ergibt sich aus den Stellungnahmen der belangten Behörde vom 14.08.2025 sowie vom 18.08.2025.
Auch die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine als Bescheid bezeichnete, amtssignierte Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2024 übermittelt wurde, welche zwar hinsichtlich des Spruches, nicht aber hinsichtlich der Begründung mit der Urschrift übereinstimmt und vom Genehmigungsberechtigten der Behörde (in dieser Form) nicht genehmigt wurde, basiert auf den schlüssigen Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Auskunft vom 18.08.2025, wonach ein Fehler beim Abspeichern des Entwurfes passiert sei und der zuständige Organwalter die Erledigung als „unvollständig“ bezeichnete.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig; sie ist jedoch nicht zulässig.
3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass § 18 Abs. 3 und 4 AVG zwischen der Erledigung der Behörde, d.h. der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits unterscheiden (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, mwN; 30.06.2022, Ra 2019/07/0116).
Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist jene der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird in Abs. 3, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Abs. 4 des § 18 AVG geregelt. Ein Mangel der Urschrift kann auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden. Vielmehr kann eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigte Erledigung (und nicht bloß ein Bescheidentwurf) zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 13.03.2024, Ra 2022/03/0285 mit Verweis auf VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).
Die Unterschrift des Genehmigenden muss nicht auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden. Es genügt, wenn auf dem Konzept, dem Entwurf, dem Referatsbogen, etc. die Unterschrift des Genehmigenden aufscheint (vgl. VwGH 13.12.1990, 90/06/0128; VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022). Wesentlich ist, dass eine eindeutig klare Zuordnung der Unterschrift zum Inhalt des genehmigten Textes gewährleistet ist und zum Ausdruck kommt, dass die Unterschrift den Akt der Genehmigung des Textes dokumentiert (vgl. VwGH 06.05.1996, 91/10/0060). Diese Rechtsprechung ist – auch soweit sie zu früheren Fassungen des § 18 AVG ergangen ist – im Hinblick auf die auch damals vorgesehene „Unterschrift des Genehmigenden“ auf die geltende Rechtslage hinsichtlich einer (nicht elektronischen) Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 3 erster Halbsatz AVG übertragbar.
Eine Ausfertigung in Form eines elektronischen Dokuments kann völlig unabhängig von der Form der Erledigung, insbesondere deren Entstehung und Genehmigung, erstellt werden. Dabei ist die „elektronische Genehmigung“ der Erledigung – nach den Worten des Gesetzes das „Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG)“ – von der Amtssignatur nach § 19 E-GovG auf einer Ausfertigung zu unterscheiden. Die Darstellung der Amtssignatur (auf einer Ausfertigung) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Zwar kann die Genehmigung mittels einer Amtssignatur erfolgen, was den Vorteil bietet, dass damit auch die Ausfertigungen diese Amtssignatur enthalten und keiner weiteren Beglaubigung bedürfen; die Verwendung einer Amtssignatur ist aber für die elektronische Genehmigung nicht verpflichtend (vgl. ErläutRV zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, 294 BlgNR 23. GP, 12ff; in diesem Sinn auch VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
Für das Zustandekommen eines Bescheides ist erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. unmittelbare Ausfolgung (im Sinne des § 24 ZustG) zu erfolgen.
Ist ein behördlicher Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Seine Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 30.05.2006, 2005/12/0098; 18.06.2008, 2005/11/0171; 30.08.2017, Ra 2016/18/0324; 22.04.2021, Ra 2020/18/0442). Voraussetzung für eine Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher, dass ein Bescheid überhaupt erlassen wurde, also durch Zustellung bzw. Ausfolgung (oder mündliche Verkündung) rechtlich existent geworden ist.
Im gegenständlichen Fall ist auf Basis der Feststellungen festzuhalten, dass die im Verwaltungsakt einliegende – als Bescheid bezeichnete – Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG) schon mangels Bekanntgabe dieser Erledigung durch Zustellung bzw. Ausfolgung an den Beschwerdeführer (noch) nicht rechtswirksam erlassen wurde. Es liegt sohin kein rechtlich existenter Bescheid vor (siehe etwa VwGH 22.04.2021, Ra 2020/18/0442).
Aber auch die dem Beschwerdeführer übermittelte – als Bescheid bezeichnete – Ausfertigung im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG, welche hinsichtlich der Begründung wesentlich von der Urschrift abweicht, vermag mangels behördlicher Genehmigung dieser Erledigung keine rechtlichen Wirkungen zu zeitigen. Fehlt es an der Genehmigung des Genehmigungsberechtigten, liegt kein Bescheid vor. Wie bereits ausgeführt, ersetzt die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs. 3 E-GovG) nicht die Genehmigung (siehe etwa VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).
Da sohin kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vorliegt, ist diese als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zurückweisung der Beschwerde resultiert aus der (dargestellten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität bzw. zu den Genehmigungsanforderungen behördlicher Erledigungen (§ 18 Abs. 3 und 4 AVG), die im gegenständlichen Fall maßgeblich sind.
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