Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, geboren 1979, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. November 2020, W279 2236915-1/11E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. November 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 3. September 2020, mit dem die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Revisionswerbers angeordnet worden war, und gegen die darauf gegründete, seit 4. September 2020 vollzogene Anhaltung als unbegründet ab. Unter einem stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die am 5. Jänner 2021 beim BVwG eingebrachte Revision, mit welcher der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Dieser Antrag wird neben dem Hinweis auf die Wohnmöglichkeit bei einem Freund vor allem auf die (angebliche) derzeitige Unmöglichkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Jamaika gegründet. Diesbezüglich wird in der Revision die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
3 Allerdings teilte das BFA (Direktion/Stabsstelle) auf Anfrage des BVwG vom 7. Jänner 2021 mit, dass die Abschiebung des Revisionswerbers für den 12. Jänner 2021, 6.55 Uhr, geplant sei; darauf wurde der Verwaltungsgerichtshof im Vorlagebericht betreffend die Revision hingewiesen. Diese Angaben wurden vom BFA auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes (des für die vorliegende Entscheidung zuständigen Berichters) noch einmal bestätigt und am 8. Jänner 2021 ergänzend bekannt gegeben, dass für die (begleitete) Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat Jamaika bereits Flüge von Wien-Schwechat (Abflugzeit: 12. Jänner 2021, 6.55 Uhr) über Amsterdam und Atlanta nach Kingston (lokale Ankunftszeit: 12. Jänner 2021, 19.48 Uhr) gebucht seien und Zusagen zu den entsprechenden Durchbeförderungsersuchen von Seiten der niederländischen und amerikanischen Behörden vorlägen.
4 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die gegenständliche Revision kommt nur in Bezug auf den die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellenden Spruchteil in Betracht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen. Ein durch die Schubhaft selbst bewirkter „unverhältnismäßiger Nachteil“ im Sinne der genannten Bestimmung ist aber nicht zu sehen, wenn ihre Beendigung-wie hier-unmittelbar bevorsteht (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/21/0189, Rn. 4 und 5, mit dem Hinweis auf VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251).
5 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (siehe dazu des Näheren neuerlich den Beschluss VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. dazu auch VwGH 1.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 3, mwN).
6 Das trifft hier nicht zu, weil das Vorliegen der in der Revision geltend gemachten Verfahrens-und Begründungsmängel in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch nicht schon nach einer ersten Vorprüfung offenkundig ist.
7 Im Übrigen ist mittlerweile im Hinblick auf die gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG nach einer Anhaltedauer von vier Monaten gebotene amtswegige Schubhaftprüfung das in der Verhandlung am 4. Jänner 2021 in Anwesenheit des Revisionswerbers und seines rechtsanwaltlichen Vertreters mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG, W278 2236915-2/22Z, ergangen, mit dem gemäß der genannten Bestimmung festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Diese Entscheidung stellt einen neuen Schubhafttitel dar und macht die vorliegend angefochtene Entscheidung insoweit gegenstandslos, was dem darauf bezogenen Aufschiebungsbegehren den Boden entzieht (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/21/0302, mwN).
8 Dem gegenständlichen Antrag war daher aus all den genannten Gründen nicht Folge zu geben.
Wien, am 11. Jänner 2021
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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