Nichtstattgebung - Schubhaft - Die im Februar 2006 nach Österreich eingereiste Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, befindet sich nach einem vereitelten Abschiebeversuch nach Lagos auf Grund eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Juli 2016 zur Sicherung ihrer Abschiebung in Schubhaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Juli 2016 ab, wobei es überdies feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Die Revisionswerberin und Antragstellerin nach § 30 Abs. 2 VwGG, die zwar "Krankheiten" und Behandlungsprobleme in Nigeria, jedoch keine Haftunfähigkeit behauptet hat, vermag vor dem Hintergrund der nur bis 16. August 2016 geplanten weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht aufzuzeigen, die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung ergäbe für sie einen durch die Fortdauer der Haft - es kommt im gegebenen Zusammenhang nur darauf und nicht auf Folgen der Abschiebung an - bewirkten unverhältnismäßigen Nachteil.
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