JudikaturVwGH

Ra 2021/21/0095 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Mai 2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, geboren 1989, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2021, I411 2239645 1/17E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. Februar 2021, mit dem die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung des Revisionswerbers angeordnet worden war, als unbegründet ab und sprach aus, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die am 3. Mai 2021 beim BVwG eingebrachte Revision, mit welcher der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und auf einen Abschiebetermin am 5. Mai 2021 hingewiesen wurde. Dieser Antrag wird mit dem Hinweis begründet, dass die Schubhaft angesichts des seit 2008 bestehenden Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich und seiner nahezu lückenlos gegebenen Erreichbarkeit einen für ihn unverhältnismäßigen Nachteil begründen würde.

3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) äußerte sich in einer Stellungnahme vom 11. Mai 2021 zum Aufschiebungsbegehren und brachte vor, dass das zwingende öffentliche Interesse in der Sicherung der Durchsetzung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung liege. Der Revisionswerber sei am 7. Mai 2021 einer afghanischen Delegation vorgeführt worden. Die erforderlichen Dokumente für die am 18. Mai 2021 geplante Charterrückführung würden vollständig vorliegen. Für den Fall des Erfolgs der außerordentlichen Revision sei dem Revisionswerber der ihm drohende Nachteil zumutbar.

4 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die gegenständliche Revision kommt nur in Bezug auf den die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellenden Spruchteil in Betracht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen. Ein durch die Schubhaft selbst bewirkter „unverhältnismäßiger Nachteil“ im Sinne der genannten Bestimmung ist aber nicht zu sehen, wenn wie hier ihre Beendigung unmittelbar bevorsteht (Vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/21/0189, Rn. 4 und 5, mit dem Hinweis auf VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251).

5 Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (siehe dazu des Näheren neuerlich den Beschluss VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. dazu auch VwGH 1.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 3, mwN).

6 Das trifft hier nicht zu, weil das Vorliegen der in der Revision geltend gemachten Verfahrens- und Begründungsmängel in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch nicht schon nach einer ersten Vorprüfung offenkundig ist.

7 Dem gegenständlichen Antrag war daher aus all den genannten Gründen nicht Folge zu geben.

Wien, am 12. Mai 2021

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