Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen den als Erkenntnis bezeichneten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2016, Zlen. W233 2131553-1/3E, W233 2131554-1/3E, W233 2131552-1/3E, betreffend Asylangelegenheiten (mitbeteiligte Parteien: 1. S und zwei weitere mitbeteiligte Parteien, alle vertreten durch Dr. in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss
gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Bescheiden jeweils vom 12. Juli 2016 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz der Mitbeteiligten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und stellte fest, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter einem erließ es gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Anordnungen zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Mitbeteiligten nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II).
2 Der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung statt und hob die bekämpften Bescheide gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG auf. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, das gegenständliche Verfahren sei zugelassen worden, obwohl „aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes ersichtlich ist, dass gegenständlich ein Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren)“ vorliege. Weder sei den Mitbeteiligten gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, noch seien sie gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005 an einen Rechtsberater verwiesen worden und sei auch kein Rechtsberater bei ihrer Einvernahme anwesend gewesen. Im Hinblick darauf, dass „mangels Parteiengehörs ein mangelhaftes behördliches Verfahren“ vorliege, und „damit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt“ worden sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, sei der Bescheid aufzuheben. Die Erhebung einer Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil „Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung“ die „mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch die Verwaltungsbehörde sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG“ sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen macht die Behörde geltend, nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahrens ablaufen könnte, werde der um Aufnahme ersuchende Mitgliedsstaat (hier: Österreich) für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-VO zuständig. Diese Frist gelte nur dann nicht, wenn der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Es bestehe daher die Gefahr, dass durch Ablauf dieser Frist der Revision jegliche Effektivität genommen werde. Rechtliche Interessen der Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil ihr Asylverfahren weiterhin als zugelassen anzusehen sei und sie daher über ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 verfügten.
5 Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung.
Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig (VwGH vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/12/0007, mwN). Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist im Fall einer Amtsrevision jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einer „privaten“ revisionswerbenden Partei als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH vom 27. Jänner 2015, Ra 2015/20/0002, mwN).
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und es wurden die verwaltungsbehördlichen Bescheide behoben. Durch eine solche Entscheidung werden subjektive Rechte, etwa auf Beachtung der im Beschluss des Verwaltungsgerichtes ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch eine solche Entscheidung ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. etwa VwGH vom 30. Juni 2015, Ra 2015/01/0010, mwN).
8 Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme-oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
(...)
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. (...)“
9 Der Dublin III-Verordnung liegt erkennbar der Gedanke zu Grunde, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-Verordnung unterbrochen sein soll, wenn einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Wenngleich die Dublin III-Verordnung primär für den Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf festlegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 iVm Art 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung), schließt dies nicht aus, dass auch dem Rechtsbehelf der belangten Behörde eine solche Wirkung zukommen kann, insbesondere um zu verhindern, dass diesem Rechtsbehelf jegliche Effektivität genommen wird (vgl. VwGH vom 7. Oktober 2015, Ra 2015/18/0192-0195; vom 7. Juli 2016, Ra 2016/01/0050-0052; vom 15. September 2016, Ra 2016/19/0208-5, und vom 6. Oktober 2016, Ra 2016/18/0206-4).
10 Wie die revisionswerbende Behörde zu Recht vorbringt, würde das rechtliche Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision wegfallen, wenn der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird und Österreich infolge Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist jedenfalls für die Führung eines inhaltlichen Asylverfahrens zuständig wäre (vgl. zum Wegfall des rechtlichen Interesses aufgrund Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist VwGH vom 1. März 2016, Ra 2015/18/0197). Eine damit einhergehende unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen ist evident.
11 Soweit die Mitbeteiligten dazu ausführen, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde eine maßgebliche Verzögerung des Verfahrens über die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung eintreten und das BFA sei durch die Führung des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht daran gehindert, das Verwaltungsverfahren fortzuführen und gegebenenfalls eine fristgerechte Überstellung auszusprechen und durchzuführen, verkennen sie, dass das BFA dabei an die Rechtsansicht des BVwG gebunden wäre. Gerade gegen diese wendet sich aber die Amtsrevision, weshalb der von den Mitbeteiligten eingenommene Rechtsstandpunkt dem Rechtsmittel des BFA die Effektivität nehmen würde.
12 Es ist daher nicht zu sehen, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre.
13 Dem Antrag der revisionswerbenden Behörde war daher stattzugeben.
Wien, am 27. Oktober 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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