Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die außerordentliche Revision des Heerespersonalamtes in 1163 Wien, Panikengasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2014, GZ W 213 2009884-1/6E, betreffend Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages gemäß § 8 AZHG (mitbeteiligte Partei: MJ in S am G, vertreten durch Beck Dörnhöfer Partner Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Colmarplatz 1), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Die mitbeteiligte Partei stellte einen mit 8. Jänner 2014 datierten Antrag folgenden Inhaltes:
"Ich war im Rahmen der Entsendung von AUTCON1/UNIFIL als Logistikoffizier des Kontingents eingeteilt und von 14 11 11 bis 09 07 12 im Einsatzraum von UNIFIL im LIBANON tätig.
Im Zuge der Ausbildung des Kontingentes AUTCON 1/UNIFIL in GÖTZENDORF wurde seitens des Vertreters HPA erklärt, dass für den bevorstehenden Einsatz im LIBANON kein Ersteinsatzzuschlag gewährt wird.
Daraufhin ersuchte der FA/B den ZA mit den verantwortlichen Stellen des Ressorts Verbindung aufzunehmen und die Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages gemäß Auslandseinsatzzulagengesetz zu erwirken, da diese im Gesetz vorgesehen ist:
Dieser beträgt für Einsatzkräfte zur Friedenssicherung 3 Werteinheiten und kann maximal für 6 Monate zuerkannt werden.
Da das Gesetz den Ersteinsatzzuschlag nicht mit dem Krisenzuschlag in Verbindung bringt, interpretiere ich den Willen des Gesetzgebers derart, dass mit diesem Zuschlag Mehrkosten und Unannehmlichkeiten abgedeckt werden sollen, die in weiterer Folge nicht mehr auftreten.
Im Rahmen des Weihnachtsbesuches des Herrn BM im Dezember 2011 wurde dieser auch zum Thema Ersteinsatzzuschlag angesprochen. Die Beantwortung der entsprechenden Frage überließ der Herr Bundesminister dem Ltr S IV GenLt S, der sinngemäß meinte, dass alle Ansprüche geprüft werden. Konkret lautete die Aussage, dass die Prüfung derzeit (Dezember 2011) im BKA vorgenommen werde.
Jedenfalls wurde der Ersteinsatzzuschlag für die eingesetzten Soldaten AUTCON1/UNFIL nicht gewährt, obwohl aus subjektiver Beurteilung
2 Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 wies das Heerespersonalamt
(= vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde
= revisionswerbende Partei) den Antrag des Mitbeteiligten ab.
§ 8. (1) Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes von
1. geschlossenen Einheiten zur
In den Gesetzesmaterialien (1632 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates der XX.
Gesetzgebungsperiode) heißt es:
‚ Mit dem Ersteinsatzzuschlag sollen jene erschwerten Lebensbedingungen abgegolten werden, die in der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes auftreten können. Ein Anspruch auf diesen Zuschlag besteht jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Es muß sich um einen Auslandseinsatz von geschlossenen Einheiten (mindestens zwei Personen am gleichen Ort) handeln. Bei der Entsendung von Einzelpersonen (zB Wahlbeobachtern) kommt dieser Zuschlag nicht in Betracht.
Es muß ein Auslandseinsatz (keine Übungs- oder Ausbildungsmaßnahme) auf dem Gebiet der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe, der Katastrophenhilfe, oder von Such- und Rettungsdiensten sein.
Ein Anspruch auf den Ersteinsatzzuschlag besteht kumulativ zu anderen Zuschlägen.
Die unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Festlegung der Werteinheiten und der Dauer der Anlaufphase bei den verschiedenen Einsatzfällen ergibt sich aus der praktischen Erfahrung, die gezeigt hat, daß je nach Einsatzzweck Erschwernisse in unterschiedlicher Intensität und Dauer auftreten können.
Die Anlaufphase für den Einsatz beginnt, für den Fall, daß der eigentlichen Entsendung die Entsendung einer Einheit vorrangeht, deren Aufgabe die Herstellung oder Grundadaptierung der Unterkunft und der Infrastruktur ist (zB Vorkommando), mit dieser ersten Entsendung zu laufen. '
Anlässlich der Novellierung dieser Bestimmung im Rahmen der Dienstrechtsnovelle 2011 finden sich in den Gesetzesmaterialien (1610 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates der XXIV. Gesetzgebungsperiode ) folgende Ausführungen:
‚ Nach der geltenden Rechtslage gebührte ein Ersteinsatzzuschlag nur einer geschlossenen Einheit. Es stellte sich jedoch heraus, dass vermehrt auch Einzelpersonen, die zwar nicht im Rahmen eines österreichischen Einsatzes in ein Krisenbzw. Katastrophengebiet fahren, sondern direkt von den Vereinten Nationen gesendet werden (z.B. UNDAC), aber stets vor den nationalen Kontingenten eintreffen und deren Einsatz organisatorisch und infrastrukturell vorbereiten, entsandt werden. Um dieser Ungleichbehandlung entgegenzutreten, wird der Anspruch auf Ersteinsatzzuschlag auf Einzelpersonen erweitert. Da sich in der Vergangenheit zeigte, dass Einzelpersonen kürzer im Einsatzraum verbleiben als geschlossene Einheiten, wurde jedoch der Zeitraum der Gebührlichkeit für Einzelpersonen herabgesetzt. '
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 14.11.2011 bis 08.07.2012 einen Auslandseinsatz im Rahmen des österreichischen UNO- Kontingents im Südlibanon absolviert hat. Dabei war er bis 29.02.2012 als S4 im nationalen Kontingentskommando, ab 01.03.2012 als Stabsoffizier (COE) im HQ/UNIFIL eingesetzt.
Die belangte Behörde begründet ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Ersteinsatzzuschlag nur in jenen Fällen zustehe, wo der entsandte Truppenteil die erforderliche Infrastruktur von Grund auf neu erstellen müsse. Sie führte hierfür als Beispielsfälle die Auslandseinsätze im Tschad und in Afghanistan an. Da im vorliegenden Fall die Infrastruktur des dänischen Kontingents übernommen worden sei, gebühre dem Beschwerdeführer kein Ersteinsatzzuschlag im Sinne des §§ 8 AZHG.
Diese Rechtsauffassung erweist sich vor dem Hintergrund der oben dargestellten Gesetzesmaterialien als unzutreffend. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Ausführungen in den zitierten Gesetzesmaterialien lassen eine derartige Einschränkung erkennen. Den erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2011 ist zu entnehmen, dass die ‚organisatorische und infrastrukturelle' Vorbereitung des Einsatzes für die Gebührlichkeit des Ersteinsatzzuschlages maßgeblich ist. Wenn auch das österreichische Kontingent im vorliegenden Fall auf die vom dänischen Kontingent zuvor benutzte Infrastruktur zurückgreifen konnte, waren doch erhebliche Reparatur-bzw. Adaptierungsmaßnahmen erforderlich. Ebenso nahm die Organisation von Kommunikationsverbindungen nach Österreich bzw. der Versorgung mit Lebensmitteln österreichischer Provenienz einige Zeit in Anspruch. Die vom Beschwerdeführer ausführlich beschriebenen Reparaturbzw. Adaptierungsmaßnahmen und die Herstellung der entsprechenden Kommunikationseinrichtungen (Internet Cafe) sowie die Gewährleistung einer allen Ansprüchen genügenden Verpflegung sind jedenfalls als organisatorische und infrastrukturelle Einsatzvorbereitungsmaßnahmen zu werten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich daher als zutreffend.
Die belangte Behörde wird daher den entsprechenden Ersteinsatzzuschlag zu bemessen und dem Beschwerdeführer anzuweisen haben.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall konnte auf Grundlage des klaren Gesetzeswortlautes bzw. auf Basis der Gesetzesmaterialien entschieden werden."
9 Dagegen richtet sich die von der Amtspartei - unvertreten - erhobene Revision, in der beantragt wird, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; in eventu in der Sache zu entscheiden und jedenfalls den Revisionsgegner schuldig zu erkennen, die der revisionswerbenden Partei durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuhanden des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu ersetzen.
10 Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport erstattete eine "Revisionsbeantwortung", in der er sich den Ausführungen der revisionswerbenden Partei anschloss.
11 Der Mitbeteiligte erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, die außerordentliche Revision mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen, in eventu die außerordentliche Revision als unbegründet abzuweisen und jedenfalls Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, lautet in der Stammfassung auszugsweise:
" § 1. Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden
1. zur solidarischen Teilnahme an
a) Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder in Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines
§ 4. Als Zuschläge kommen in Betracht
...
4. der Ersteinsatzzuschlag auf Grund der besonderen Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben,
...
Ersteinsatzzuschlag
§ 8. (1) Der Ersteinsatzzuschlag während der
Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines
Auslandseinsatzes zur
1. Friedenssicherung 3 Werteinheiten,
2. Katastrophenhilfe 1,5 Werteinheiten.
(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes von
1. geschlossenen Einheiten zur
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Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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