Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 - Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Durch einen solchen Beschluss werden subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, an welche die Sache verwiesen wurde, oder auf Beachtung der im Beschluss des Verwaltungsgerichtes ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch ein solcher Beschluss ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. etwa die zu § 66 Abs. 2 AVG ergangenen, auf die Rechtslage nach § 28 VwGVG übertragbaren hg. Beschlüsse vom 28. Oktober 2013, Zl. AW 2013/07/0037, vom 2. April 2013, Zl. AW 2013/07/0002, und vom 28. Juli 2009, Zl. AW 2009/07/0029, mwN). Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde die ihr vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Verfahrensschritte (im Wesentlichen die Durchführung weiterer Ermittlungen zur behaupteten Zugehörigkeit des Revisionswerbers zu einer näher genannten Minderheitengruppe, zur Frage, ob die erhebliche Verletzung des Revisionswerbers an der Hand mit seinem diesbezüglichen Fluchtvorbringen in Einklang zu bringen ist sowie zur Frage der Behandlungsbedürftigkeit der Verletzung bzw. Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat) vorläufig nicht durchführen und einen Ersatzbescheid nicht erlassen dürfte. Das Vorbringen des Revisionswerbers zeigt nicht auf, dass die Fortführung des Verfahrens und gegebenenfalls die Erlassung eines Ersatzbescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber mit sich brächten. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.