Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Heerespersonalamtes in 1163 Wien, Panikengasse 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. November 2014, W 213 2009884-1/6E, betreffend Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages gemäß § 8 AZHG, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (mitbeteiligte Partei: M), den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit Spruchpunkt A) des angefochtenen Erkenntnisses hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dem Mitbeteiligten werde für den Zeitraum vom 14. November 2011 bis 14. Februar 2012 gemäß § 8 AZHG der Ersteinsatzzuschlag zuerkannt. Unter Spruchpunkt B) wurde die Revision für nicht zulässig erkannt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Heerespersonalamtes, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Jänner 2012, AW 2011/14/0047).
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob zwingende öffentliche Interessen dem Vollzug der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten entgegenstehen, verneinendenfalls wird in die in der genannten Gesetzesbestimmung weiters vorgesehene Interessenabwägung eingetreten. Wobei als unverhältnismäßiger Nachteil der "für den Beschwerdeführer" (hier: das die Amtsbeschwerde erhebende Organ) mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides, also dessen Umsetzung in die Wirklichkeit, verbunden ist, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an der Nichtumsetzung des Bescheides zu verstehen ist. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsbeschwerde bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Beschwerdeführer als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Bescheides in die Abwägung einfließt (vgl. den hg. Beschluss vom 30. April 2002, Zl. AW 2002/17/0009).
Auch unter Zugrundelegung der Annahme, Spruchpunkt A) wäre trotz der Unterlassung der Anführung eines konkreten Geldbetrages einem Vollzug zugänglich, wäre für die antragstellende Partei nichts gewonnen.
Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht verlange in rechtswidriger Weise, dass die belangte Behörde den entsprechenden Ersteinsatzzuschlag zu bemessen und dem Beschwerdeführer anzuweisen habe. Diesbezüglich müsse ins Treffen geführt werden, dass dies - aufgrund der Folgewirkungen für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport - eine Unverhältnismäßigkeit darstelle. Wie dem beigelegten E-Mail vom 2. Dezember 2014 zu entnehmen sei, begehre der Mitbeteiligte nicht nur die Auszahlung an ihn, sondern die Auszahlung an eine ganze Reihe von Bediensteten (Zitat: "Wie aus dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, steht mir und damit auch allen anderen Angehörigen von AUTCON1/UNIFIL der Ersteinsatzzuschlag in der Höhe von 3 WE bis zum 14 02 12 zu. Um dem HPA die Bearbeitung von 154 (1 Angehöriger des Kontingents ist leider bereits verstorben) Anträgen zu ersparen, wäre aus meiner Sicht eine erlassmäßige Erledigung seitens PersA anzustreben. Ich ersuche daher um Rücksprache der weiteren Vorgangsweise, bevor ich die betroffenen Kameraden informiere und zur Antragstellung auffordere. Als Vorsitzender des FA/B sehe ich mich zumindest für die Kameraden als MilKdoB und des JgB19 vertretungsbefugt."). Schon allein aufgrund des Verfahrensaufwandes, Beträge vorab zu bemessen und auszubezahlen, die dann später unter Umständen wieder rückzuerstatten wären und weil mit weiteren bescheidmäßigen Erledigungen zu rechnen sei, werde hiermit der Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Diesem Vorbringen sind zunächst einmal keine zwingenden öffentlichen Interessen zu entnehmen, die einem Vollzug des Spruchpunktes A) des angefochtenen Bescheides entgegenstünden.
Soweit darauf verwiesen werde, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sei rechtswidrig, ist festzuhalten, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen ist. Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. ein weiteres Mal den hg. Beschluss vom 30. April 2002, Zl. AW 2002/17/0009, und den hg. Beschluss vom 17. November 2000, Zl. AW 2000/17/0037).
Im Übrigen hat der Revisionswerber und Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Parteibeschwerden in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit der aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistenden Zahlungen darzulegen. Derartiges ist im vorliegenden Antrag jedoch nicht geschehen. Der Verwaltungsaufwand allein, derartige Auszahlungen und Rückforderungen durchzuführen, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil der Amtspartei im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu begründen.
Soweit vorgebracht wird, dass nicht nur mit Auszahlung und allfälliger Rückforderung betreffend den Mitbeteiligten, sondern weiterer 154 andere Personen zu rechnen wäre, ist festzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfaltet. Selbst wenn daher mit dem vorliegenden Beschluss die aufschiebenden Wirkung zu erkannt werden würde, könnte daraus nichts für andere Verfahren bindend abgeleitet werden. Auch in diesem Zusammenhang wurde daher kein unverhältnismäßiger Nachteil der Amtspartei im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 29. Jänner 2015
Rückverweise