Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 169, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014, Zl. W219 1423141- 1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: S N in S, vertreten durch Dr. Mehmet Saim Akagündüz, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/Top 3.2), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN).
Die Revision führt im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung aus, zu der Frage, wie die Ergebnisse der im Rahmen der multifaktoriellen Untersuchungsmethodik (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) durchzuführenden Einzeluntersuchungen bei der Feststellung des Alters zu gewichten seien und unter welchen Voraussetzungen trotz Durchführung einer Altersdiagnose Zweifel an einer behaupteten Volljährigkeit eines Asylwerbers bestünden, weshalb weiterhin von dessen Minderjährigkeit auszugehen sei (früher § 15 Abs. 1 Z 6 letzter Satz AsylG 2005, nunmehr § 13 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG), bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da sich diese Rechtsfragen regelmäßig in Verfahren des Bundesamtes stellten, weil oftmals Zweifel an einer behaupteten Minderjährigkeit von Asylwerbern bestünden und daher eine dem § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 entsprechende medizinische Altersdiagnose zu veranlassen sei, lägen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung vor.
Was die Frage der "Gewichtung" der Einzeluntersuchungsergebnisse betrifft, handelt es sich hierbei nicht um eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, weil es Aufgabe des Sachverständigen ist, die einzelnen Untersuchungsergebnisse im Rahmen seines Gutachtens - entsprechend seiner Sachkunde - nachvollziehbar zu verwerten. Dass das in der gegenständlichen Rechtssache erstattete Gutachten insoweit unschlüssig wäre, wird in der Revision nicht behauptet. Es wurde somit nicht dargetan, inwiefern die Revision von der Lösung einer auf die "Gewichtung" der einzelnen Untersuchungsergebnisse bezogenen Rechtsfrage abhinge.
Auch in Bezug auf das Vorbringen, unter welchen Voraussetzungen trotz Durchführung einer Altersdiagnose Zweifel an einer behaupteten Volljährigkeit eines Asylwerbers bestünden, weshalb weiterhin von dessen Minderjährigkeit auszugehen sei, verabsäumt die Revision darzulegen, inwieweit diese Frage für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und inwiefern sie vom Bundesverwaltungsgericht unzutreffend gelöst worden wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004).
Der Umstand allein, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. den hg. Beschluss vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0024).
Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen war.
Wien, am 20. Mai 2015
Rückverweise