Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 169, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. November 2014, Zl. W219 1423141- 1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: S), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. November 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die von der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 2. Dezember 2011, Zl. 11 07.891-BAG, erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil es aufgrund der im Zweifel anzunehmenden Minderjährigkeit der mitbeteiligten Partei im Zustellzeitpunkt zu keiner rechtswirksamen Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gekommen sei.
Den Antrag, der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst damit, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses durch neuerliche Durchführung einer Einvernahme und Erlassung eines neuen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Bund bedeuten würde. Der Bund hätte neben dem eigenen Personalaufwand auch die Kosten des der durchzuführenden Einvernahme beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers zu tragen. Demgegenüber seien die Interessen der mitbeteiligten Partei aufgrund des ihr zukommenden vorläufigen Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 nicht berührt.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde, ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG, angenommen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2013, AW 2013/07/0059, mwN).
Entsprechend dieser Judikatur zur Amtsbeschwerde, welche mangels wesentlicher Änderung auf die geltende Rechtslage übertragen werden kann, ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. zur Amtsbeschwerde den bereits zitierten Beschluss vom 10. Dezember 2013).
Im Übrigen ist es erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. wiederum den Beschluss vom 10. Dezember 2013).
Nach der ständigen hg. Judikatur zu Parteibeschwerden wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Partei überhaupt erst in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismaßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 7. November 2011, AW 2011/12/0009).
Wenngleich die Konkretisierungsverpflichtung einer amtsrevisionsführenden Partei nicht so weit wie jene einer Partei gehen mag, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden privaten Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offen zu legen hat, wurde im Antrag mit dem allgemeinen Hinweis auf die Verpflichtung zur Tragung der aufgrund der Einvernahme der mitbeteiligten Partei anfallenden Kosten für eigenes Personal und für einen nichtamtlichen Dolmetscher nicht in der von einer Amtspartei zu verlangenden konkreten Weise dargetan, dass für die von der revisionswerbenden Partei wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil zu befürchten wäre (vgl. insofern auch den zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 ergangenen hg. Beschluss vom 30. April 2002, AW 2002/17/0009).
Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 27. Jänner 2015
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