Spruch
W167 2299921-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , wegen Abweisung des Antrags vom XXXX von XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, gemäß § 12b Z 1 AuslBG zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Drittstaatsangehörige beantragte die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (sonstige Schlüsselkraft) bei der zuständigen Niederlassungsbehörde.
2. Mit Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 12b Z 1 AuslBG zurück, da die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben seien.
3. Der beantragte Dienstgeber erhob dagegen fristgerecht Beschwerde.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Der Drittstaatsangehörige zog den verfahrenseinleitenden Antrag mit Schreiben vom XXXX an die belangte Behörde zurück. Diese legte den Antrag am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 13 Absatz 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar; die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).
Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Beschwerde erhoben wird (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099, zur Berufung).
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, der bekämpfte Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben (vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).
Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde zulässig und fristgerecht erhoben, wodurch die materielle Rechtskraft beseitigt wurde. Der verfahrenseinleitende Antrag war somit noch unerledigt und konnte daher zurückgezogen werden. Dies bewirkte den nachträglichen Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung an der einheitlichen Judikatur des VwGH betreffend die Vorgangsweise im Falle einer Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages orientierte.