IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN im Beschwerdeverfahren XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag.a Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin in 1030 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 26.03.2024, GZ. VA-VR 4587270146/24-Ed, betreffend Selbstversicherung in der Krankenversicherung zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid vom 26.03.2024 wird wegen Zurückziehung des Antrags auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung vom 14.04.2023 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“), geb. am XXXX , beantragte mit 14.04.2023 datiertem Antrag die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG.
2. Die Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge „belangte Behörde) lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme in die Sozialversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG ab 05.06.2023 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, weswegen im Sinne der Rechtslage von keinem dauerhaften Aufenthalt im Inland auszugehen war und somit die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 ASVG nicht vorliegen würden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 16.04.2024 Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 29.04.2024 legte die belangte Behörde diese Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. In weiterer Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung für den 21.11.2025 an.
6. Die Beschwerdeführerin brachte durch ihre anwaltliche Vertreterin ein Schreiben vom 21.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem sie mitteilte, dass sie den verfahrenseinleitenden Antrag unter einem zurückziehe, da sie mittlerweile über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge und keinen Bedarf am gegenständlichen Verfahren bzw. der rechtlichen Klärung mehr bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
2. Beweiswürdigung:
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin die Rechtswirkungen der Zurückziehung des Antrages vom 14.04.2023 unbekannt sind.
Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor, das Schreiben ist deutlich formuliert und von einer Rechtsanwältin verfasst.
3. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar; die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).
Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Beschwerde erhoben wird (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099, zur Berufung).
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, der bekämpfte Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben (vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).
Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde zulässig und fristgerecht erhoben, wodurch die materielle Rechtskraft beseitigt wurde. Der verfahrenseinleitende Antrag war somit noch unerledigt und konnte daher zurückgezogen werden. Dies bewirkte den nachträglichen Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
2.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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