Spruch
W156 2312158-1/10E
W156 2312159-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerden des 1. XXXX und des 2. XXXX , geb. XXXX , StA: Volksrepublik China, beide vertreten durch Dr. Alice GAO-GALLER, Rechtsanwältin in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 09.01.2025, ABB-Nr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2025, ABB-Nr: XXXX , wegen Abweisung auf Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 12a AuslBG, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Erklärung vom 30.07.2025 wurde mitgeteilt, dass das Einzelunternehmen XXXX in die XXXX GmbH eingebracht wurde. Die Beschäftigung des BF 2 s werde nunmehr bei der XXXX GmbH beabsichtigt.
Die Beschwerdeführer würden bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine adaptierte Arbeitgebererklärung einbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu A) Behebung wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages:
Im gegenständlichen Verfahren wurde mitgeteilt, dass die Beschäftigung des BF 2 nunmehr bei der XXXX GmbH beabsichtigt ist und eine neue Arbeitgebererklärung eingereicht werde.
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft und in der Folge der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 12b Z 1 AuslBG ist u.a. ein konkret in Aussicht genommener Arbeitsplatz bei einem Arbeitgeber in Österreich, auf den bezogen das Vorliegen der Voraussetzungen (§ 12b Z 1, § 4 Abs. 1 sowie § 4b AuslBG) von der nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu prüfen ist, weshalb ein Austausch des Arbeitgebers im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt. (VwGH vom 15.12.2023, Ra 2023/09/0139).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur ausgesprochen, dass eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten ist. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG ist in einem solchen Fall somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016). Voraussetzung für diese Schlussfolgerung ist allerdings, dass der zweite Antrag eine Änderung des ursprünglichen Antrages darstellt. Nur dann kann von einer konkludenten Zurückziehung des ersten Antrages ausgegangen werden (vgl. VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037).
Der Austausch des Arbeitgebers ist im Sinne der obzitierten Judikatur als eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft), somit als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages, zu werten.
Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
1.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.