Ra 2025/20/0073 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 28 Abs. 7 VwGVG ist das VwG nicht zu Rechtsausführungen in bloß abstrakter Weise berufen, ohne einen konkreten Bezug zum zu entscheidenden Rechtsfall herzustellen (vgl. in diesem Sinn etwa zu einem Fall, in dem sich das BVwG ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall auf die allgemeine Darstellung von Beispielen einer für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erforderlichen drohenden Verfolgung sowie auf die allgemeine Darstellung der Voraussetzungen für die Annahme einer für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlichen "realen Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK beschränkt hatte, VwGH 15.4.2025, Ra 2025/01/0074, mwN; weiters zu einem Fall, in dem sich das VwG in der Begründung seines Erkenntnisses im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zum Flüchtlingsbegriff, zum Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie zur Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen beschränkt hat, VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208).