Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision der N A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2025, L532 23064521/6E, betreffend Auftrag zur Bescheiderlassung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Die aus Syrien stammende Revisionswerberin stellte am 29. Juli 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2024 eine Säumnisbeschwerde ein, die von der Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
3Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG den Auftrag, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu erlassen. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4In der Begründung gab das Bundesverwaltungsgericht gesetzliche Bestimmungen des AsylG 2005 sowie allgemeine Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wieder, wann an sich von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen sei. Weiters enthält die Begründungnach Wiedergabe des § 8 AsylG 2005 und von Bestimmungen der EMRKallgemein gehaltene Rechtssätze zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung des Art. 3 EMRK anzunehmen sei. Ferner merkte das Bundesverwaltungsgericht nach Auflistung weiterer gesetzlicher Bestimmungen an, bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens des Fremden im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Es müsse daher überprüft werden, ob eine solche Maßnahme einen Eingriff in und wenn ein solcher gegeben sei eine Verletzung des Privat und Familienlebens eines Fremden darstelle. Als Erwägungen zur „Zulässigkeit der Abschiebung“ gab das Bundesverwaltungsgericht den Wortlaut des § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 wieder. Auf Basis dieser Rechtsansicht werde so das Bundesverwaltungsgericht abschließend die Behörde „den hier vorliegenden Sachverhalt“ innerhalb der ihr gesetzten Frist zu entscheiden haben.
5 Gegen diese Erkenntnis wurde am 20. Februar 2025 eine außerordentliche Amtsrevision durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.
6 Am 9. März 2025 wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
7Das Bundesverwaltungsgericht legte die Amtsrevision samt den Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vor, der mit prozessleitender Anordnung vom 19. März 2025 das Vorverfahren (Ra 2025/14/0045) einleitete.
8 Mit dem am 24. April 2025 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl kein Bescheid erlassen worden sei und für den 11. Juni 2025 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in dieser Rechtssache geplant sei.
9 Mit weiterem Schreiben vom 11. Juni 2025 legte das Bundesverwaltungsgericht eine Abschrift der am selben Tag angefertigten Niederschrift vor, aus der hervorgeht, dass es in der Verwaltungsangelegenheit der Revisionswerberin an diesem Tag eine Verhandlung durchgeführt und am selben Tag im Anschluss an die Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet hat. Mit diesem Erkenntnis wurde der Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin stattgegeben, ihr Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Asylberechtigten abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
10 Daraufhin forderte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionswerberin unter Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts mit verfahrensleitender Anordnung vom 6. Oktober 2025 auf, bekanntzugeben, ob und weshalb weiterhin ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die Revision bestehe.
11 Die Revisionswerberin bestätigte in ihrer Stellungnahme die Zustellung des Bescheides vom 11. Juni 2025, äußerte sich aber zur Frage des allfälligen Wegfalls des rechtlichen Interesses nicht, sondern führte aus, dass, sollte der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Erkenntnisses des BVwG (vom 11. Juni 2025) vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Revisionsverfahren ausgehen, sie Kostenzuspruch begehre.
12Der gegenständliche Fall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem Fall, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2025, Ra 2025/20/0073, entschieden worden ist. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
13Auch im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Entscheidung über die in der konkreten Angelegenheit maßgeblichen inhaltlichen Rechtsfragen getroffen, weshalb insofern keine Bindung an die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts entstehen konnte. Das BFA hat die ihr vom BVwG gesetzte Frist für die Nachholung des versäumten Bescheides verstreichen lassen, ohne den Bescheid zu erlassen. Mit Ablauf der nach § 28 Abs. 7 VwGVG gesetzten Frist ging aufgrund des letzten Satzes dieser Bestimmung die Zuständigkeit endgültig wieder auf das Bundesverwaltungsgericht über. Daher ist nicht zu sehen, welchen Nutzen eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall für die Revisionswerberin noch haben sollte.
14Somit war die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
15Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
16Der Kostenzuspruch an die Revisionswerberin gründet sich auf § 58 Abs. 2 erster Satz VwGG iVm §§ 47 ff VwGG.
17 Der Revision wäre unter Außerachtlassung des zwischenzeitlichen Wegfalls des RechtsschutzinteressesErfolg beschieden gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im bereits zitierten Erkenntnis vom 30. Juni 2025, Ra 2025/20/0073, mit den maßgeblichen Voraussetzungen einer Entscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auseinandergesetzt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
18 Den darin aufgestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall schon deshalb nicht entsprochen, weil es maßgebliche Rechtsfragen im Spruch nicht angeführt und auch in den nachstehenden Entscheidungsgründen nicht dargelegt hat, sondern ohne im konkreten Fall zu lösende Rechtsfragen zu entscheiden einzig unter Darlegung von Rechtsvorschriften und Rechtssätzen aus der Judikatur sowie Mutmaßungen der Verwaltungsbehörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen hat.
Wien, am 19. Februar 2026