Hat das VwG die Lösung fallbezogen maßgeblicher Rechtsfragen im Spruch nicht angeführt und auch in den Entscheidungsgründen nicht dargelegt, sondern - ohne im konkreten Fall zu lösende Rechtsfragen zu entscheiden - der Verwaltungsbehörde bloß die Erlassung des versäumten Bescheides unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen, wird damit dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 7 VwGVG, nämlich der Behörde eine Entscheidung in den einzelnen (und daher fallbezogen) maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, nicht entsprochen (vgl. die Erkenntnisse Ra 2015/01/0208 und Ra 2025/20/0073; sowie etwa VwGH 20.8.2025, Ra 2025/18/0195; 3.6.2025, Ra 2025/19/0070, jeweils mwN).
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