Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des W A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juli 2025, W298 23055661/7E, betreffend einen Auftrag zur Bescheiderlassung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Der aus Syrien stammende Revisionswerber stellte am 21. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2024 erhob der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
3Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 2. Juli 2025 erteilte das BVwG dem BFA gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG den Auftrag, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung „nachfolgender Rechtsanschauung“ binnen acht Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu erlassen. Die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.
4 Der Verwaltungsgerichtshof leitete mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. Juli 2025 das Vorverfahren ein. In diesem wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
5 Am 19. Jänner 2026 langte beim Verwaltungsgerichtshof eine Mitteilung des Revisionswerbers ein, in der dieser bekannt gab, dass ihm mit Bescheid des BFA vom 11. August 2025 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund dieses Bescheides von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgehen sollte, ersuche er um Zuspruch der Kosten.
6 Mit Eingabe vom 22. Jänner 2026 legte das BFA über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine Kopie des Bescheides vom 11. August 2025 vor. Eine Äußerung zur Frage, ob aufgrund der Erlassung dieses Bescheides von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen ist, wurde nicht erstattet.
7Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
8Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa aufgrund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. VwGH 30.6.2025, Ra 2025/20/0073, mwN).
9Somit war die Revision für gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
10Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014 (vgl. VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0225).
Wien, am 12. Februar 2026