Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des M A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Mai 2025, W176 23060811/8E, betreffend Auftrag zur Bescheiderlassung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 7. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht binnen sechs Monaten entschied. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2024 erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde statt und beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den versäumten Bescheid „unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen“. In Folge listete es ebenfalls im Spruch in allgemeinen Worten Voraussetzungen auf, die für die Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz, insbesondere bei geltend gemachter Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung, zu prüfen seien. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Die dagegen erhobene Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
4Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
5Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es der Behörde einen Auftrag gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG erteilt habe, ohne im konkreten Fall zu lösende Rechtsfragen zu entscheiden.
6 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
7Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0208, sowie auch jüngst im Erkenntnis vom 30. Juni 2025, Ra 2025/20/0073, mit den maßgeblichen Voraussetzungen der Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auseinandergesetzt.
8Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen werden.
9 Den darin aufgestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht entsprochen, weil es keine Rechtsanschauung zu einzelnen maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt, sondern ohne im konkreten Fall zu lösende Rechtsfragen zu entscheidender Verwaltungsbehörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen hat. Die Ausführungen in den Spruchpunkten A) I. und A) II. beschränken sich ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall einerseits auf die allgemeine Darstellung der Voraussetzungen der Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung, andererseits der Voraussetzungen einer für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erforderlichen „realen Gefahr“ einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK. Damit wird dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 7 VwGVG, nämlich der Behörde eine Entscheidung in den einzelnen (und daher fallbezogen) maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, nicht entsprochen (vgl. erneut die bereits zitierten Erkenntnisse Ra 2015/01/0208 und Ra 2025/20/0073; sowie etwa VwGH 15.2.2024, Ra 2023/14/0349; 17.7.2025, Ra 2025/18/0100, jeweils mwN).
10Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
11Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abzusehen.
12Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. September 2025