Ra 2015/01/0208 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Durch § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 wird dem VwG die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde zu übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet (Hinweis Erkenntnisse vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/22/0106, und vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0144). Diesem Erfordernis ist das BVwG nicht nachgekommen, wenn es keine Rechtsanschauung zu maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt, sondern - ohne die im konkreten Fall zu lösenden Rechtsfragen zu entscheiden - der Verwaltungsbehörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen hat. Beschränkt sich das Erkenntnis in seiner Begründung im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zum Flüchtlingsbegriff, zum Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie zur Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen, wird damit dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 7 VwGVG 2014, nämlich der Behörde eine Entscheidung in den einzelnen (und daher fallbezogen) maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, jedoch nicht entsprochen. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. zu § 42 Abs. 4 VwGG aF etwa das E vom 16. Juni 2011, 2009/10/0160).