Rückverweise
Die Bedarfsprüfung ist - auch im Vorabfeststellungsverfahren - eine Prüfung, die jeweils anhand des konkreten Projekts bezogen auf den geplanten Projektstandort durchzuführen ist (vgl. VwGH 2.8.2019, Ra 2017/11/0021, Rn. 20). Das im Antrag umschriebene Projekt wird neben dem geplanten Leistungsangebot insbesondere auch durch den beabsichtigten Standort definiert (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2017/11/0017, Rn. 23). Ausgehend vom Standort des geplanten Ambulatoriums ist nämlich das jeweilige Einzugsgebiet zu bestimmen. In die Bedarfsprüfung sind wiederum, ausgehend vom Leistungsangebot (Leistungsspektrum) des geplanten Ambulatoriums, nur jene bestehenden Leistungsanbieter einzubeziehen, die innerhalb dieses Gebietes liegen (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2019/11/0117, Rn. 35, mwN). Bei der Abgrenzung des Einzugsgebietes ist die Erreichbarkeit bestehender Leistungsanbieter nicht nur im Straßen-Individualverkehr, sondern auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ermitteln (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2019/11/0056, Rn. 13; 19.4.2022, Ra 2017/11/0209, Rn. 31).