2—VwGH Rechtssatz
17. November 2025
In die Bedarfsprüfung sind wiederum, ausgehend vom Leistungsangebot (Leistungsspektrum) des geplanten Ambulatoriums, nur jene bestehenden Leistungsanbieter einzubeziehen, die innerhalb dieses Gebietes liegen (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2019/11/0117, Rn. 35, mwN). Bei der Abgrenzung des Einzugsgebietes ist die Erreichbarkeit bestehender Leistungsanbieter nicht nur im Straßen-Individualverkehr, sondern auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ermitteln…