Wenn das VwG im Zusammenhang mit der Bedarfsprüfung für ein geplantes Zahnambulatorium ausführt, eine andere - methodisch unbedenkliche - Art der Wartezeitenerhebung als die Befragung konkurrierender Anbieter stehe im vorliegenden Fall nicht zur Verfügung, ist ihm zu entgegen, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH zum einen auf die Art der Ermittlung von Wartezeiten und zum anderen auf den Schutz der Bewilligungswerber im Rahmen des Bedarfsprüfungsverfahrens ankommt. So hat der VwGH etwa - den erstgenannten Aspekt betreffend - keine prinzipiellen Bedenken gegen die Ermittlung der Wartezeiten durch telefonische Anfragen nach dem nächsten zur Verfügung stehenden Termin ohne Bezugnahme auf ein anhängiges Bedarfsprüfungsverfahren geäußert (vgl. VwGH 16.5.1997, 96/11/0342). Eine solche Ermittlung von Wartezeiten erschiene auch bei konkurrierenden Leistungsanbietern nicht von vornherein als unzulässige Ermittlungsmethode, solange durch die gewählte Vorgangsweise - auf den zweitgenannten Aspekt Bezug nehmend - im Einzelfall eine objektive und unparteiliche Entscheidungsgrundlage sichergestellt ist (vgl. EuGH C-169/07, Hartlauer, Rn. 69).
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