Einwohnerrichtwerten kommt bei der Bedarfsprüfung von selbständigen Ambulatorien keine erhebliche Entscheidungsrelevanz zu, weil es vielmehr auf das Ausmaß objektiv ermittelter Wartezeiten bei bestehenden Leistungsanbietern ankommt (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009, mwN).
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