Der VwGH hat im Erkenntnis vom 13.12.2018, Ro 2017/11/0009, unter Hinweis auf die Vorjudikatur ausgesprochen, dass bei der gegebenen Rechtslage (Hinweis u.a. auf § 12a Abs. 3 Slbg KAG 2000) zumindest bei einem selbständigen Ambulatorium die Übereinstimmung mit den Planungsvorgaben des ÖSG bzw. des RSG nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung ist. Weder ersetzt also die Übereinstimmung eine Bedarfsprüfung an Hand der gesetzlichen Kriterien, noch ist bei Fehlen einer solchen Übereinstimmung die Bewilligung - selbst bei Erfüllung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen - zwingend zu versagen. Das soeben Gesagte gilt umso mehr für den Rehabilitationsplan 2016, wird dieser in den hier maßgebenden Bestimmungen des Slbg KAG 2000 doch nicht einmal erwähnt (in der Präambel des Rehabilitationsplanes 2016, der nach seinem Titel im Auftrag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erstellt wurde, ist im Übrigen festgehalten, dass er in den ÖSG aufgenommen werden und so entsprechende Verbindlichkeit erlangen "soll", wobei eine Einbindung in die Bedarfsprüfungsverfahren durch die Änderung der Krankenanstaltengesetze "angestrebt" wird).