Ra 2024/06/0109 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Fall einer unzulässigen Verwendungsänderung im Sinn des § 6 lit. c K-BO 1996 hat die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. durch Untersagung der unzulässigen Verwendung zu erfolgen (vgl. VwGH 12.2.2024, Ro 2023/06/0012, Rn. 11). In dieser Rechtsprechung wird nicht darauf abgestellt, dass aufgrund der unzulässigen Verwendungsänderung ein "aliud" vorliegt. § 36 Abs. 1 K-BO 1996 stellt - wie bereits in dessen Überschrift zum Ausdruck kommt - eine Rechtsgrundlage für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes dar.