JudikaturBVwG

W164 2286827-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
09. Oktober 2024

Spruch

W164 2286827-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 28.12.2023, Zl. VSNR XXXX , AMS Wien Hietzinger Kai betreffend Verpflichtung zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 29.09.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Zum vorangegangenen Verfahren

Mit Bescheid vom 27.09.2023 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 18.08.2023 bis 28.09.2023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF beim Job-Day am 17.08.2023 nicht anwesend gewesen sei. Durch dieses Verhalten habe die BF den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG erfüllt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Die BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde wurde ihr das Arbeitslosengeld für den genannten Zeitraum vorläufig ausgezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2023 hat das AMS diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 01.12.2023 nachweislich zugestellt. Die BF hat binnen Frist keinen Vorlageantrag gegen diese Entscheidung eingebracht.

Mit Schreiben vom 25.01.2024, beim AMS eingelangt am 26.01.2024, stellte die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und stellte gleichzeitig einen Vorlageantrag.

Mit Bescheid vom 30.01.2024 wies das AMS den Antrag auf Wiedereinsetzung ab (Spruchpunkt 1.) und den Vorlageantrag als verspätet zurück (Spruchpunkt 2.).

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis Zl. W164 2286431-1/7E vom heutigen Tag ausgesprochen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert werde, als dieser zu lauten habe: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen“. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde abgewiesen.

Zum gegenständlichen Verfahren

Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.12.2023 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iHv EUR 1.595,16 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf eingangs unter Punkt Verfahrensgang angeführte Entscheidung vom 27.11.2023.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, worin sie erneut das Vorliegen einer Vereitelungshandlung bestritt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf Punkt I. dieses Erkenntnisses, Verfahrensgang, verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten. Die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2023 ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie der Einsichtnahme ins Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W164 2286431-1/7E vom heutigen Tag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Im vorliegenden Fall steht rechtskräftig fest, dass die BF gem. § 10 für den Zeitraum der nun ausgesprochenen Rückforderung kein Arbeitslosengeld gebührte und auch keine Nachsicht zu erteilen war. Die Verpflichtung der BF zum Rückersatz des vorläufig ausbezahlten Arbeitslosengeldes iHv insgesamt EUR 1.595,16 (42 Tage zu je EUR 37,98) erfolgte daher zu Recht.

Eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die BF hat keinen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt. Im gegenständlichen Fall ließe eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, zumal es sich um keine Tatfrage, sondern um eine reine Rechtsfrage handelte. Der Sachverhalt war somit iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rückverweise