Spruch
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerden von von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, 2.) und 3.) vertreten durch 1.) als ihre gesetzliche Vertreterin und alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zlen. 1.) 1332915309/231397051, 2.) 1332916306/231397005 und 3.) 1332916404/231397027 und, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2024 zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil
kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 11.12.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 7).