Ra 2024/03/0007 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 dritter Satz NO ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der sechsmonatigen Antragsfrist nicht um eine bloße Ordnungsfrist, sondern um eine Präklusiv- oder Ausschlussfrist handelt, nach deren ungenütztem Ablauf der Anspruch auf Anrechnung erlischt. Schon daraus, aber auch aus der gesetzlich vorgesehenen Fristauslösung mit der "ersten ... Eintragung oder Wiedereintragung" ergibt sich außerdem, dass die Frist (bezogen auf eine bestimmte Anrechnungszeit) nach ihrem Ablauf kein weiteres Mal ausgelöst werden kann, selbst wenn im Laufe der Zeit eine oder mehrere Wiedereintragungen erfolgen, ist der Anspruch schließlich nach dem erstmaligen Ablauf der Frist bereits erloschen. Auch in jenen Fällen, in denen gesetzlich vorgesehen wurde, dass bestimmte Zeiten nach § 6 Abs. 3 NO angerechnet werden konnten, die vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Anrechnungstatbestandes zurückgelegt wurden, wurde ausdrücklich eine solche Ausschlussfrist festgelegt (Art. IV § 4 BG BGBl. Nr. 162/1977 und Art. IV Z 3 Notariatsordnungs-Novelle 1993).