Die Erhebung einer Beschwerde per E-Mail ist als "schriftliches Anbringen" im Sinne des § 13 AVG zu qualifizieren und zulässig (VwGH 28.6.2018, Ra 2018/02/0185). Mit E-Mails können Anbringen jedoch nur insoweit an die Behörde übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. E-Mails können daher "organisatorischen Beschränkungen" im Sinne des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG unterworfen werden. Die Festlegung einer bestimmten Einbringungsadresse für E-Mails ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, die auf die Gesetzesmaterialien Bezug nimmt (RV 294 BlgNR 23. GP, 9), keine Angelegenheit des "Verwaltungsverfahrensrechts", sondern des Verwaltungsorganisationsrechts. § 13 Abs. 2 AVG knüpft daher lediglich an Regelungen an, die ihre Grundlage in der Verwaltungsorganisation haben. Durch das in § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG normierte Gebot der Publizität wird gewährleistet, dass jedermann erkennen kann, ob entsprechende "organisatorische Beschränkungen" (durch das Organisationsrecht) für schriftliche Anbringen in Form von E-Mails festgelegt worden sind (VwGH 15.2.2023, Ra 2022/02/0215; VfSlg. 19.849/2014). Solche "organisatorische Beschränkungen" sind z.B. Beschränkungen auf bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung oder Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060; RV 294 BlgNR 23. GP, 10). Verwendet ein Einschreiter eine solche im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse, ist seine Eingabe wirksam eingebracht (VwGH 20.6.2023, Ra 2022/03/0097).
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