Ra 2024/01/0136 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Zusicherungsbescheid kommt vor dem Hintergrund, dass verschiedene ausländische Rechtsordnungen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit ein Ausscheiden aus ihrem Staatsverband zunächst nicht zulassen, jedoch dafür nicht erst den Erwerb der anderen Staatsbürgerschaft verlangen, sondern sich mitunter schon mit deren Zusicherung begnügen, nur dann in Betracht, wenn eine zunächst nicht (oder nur bedingt) mögliche oder nicht zumutbare Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit durch eben diesen Zusicherungsbescheid möglich oder zumutbar gemacht wird bzw. erleichtert werden könnte. Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat demnach ungeachtet § 20 Abs. 3 Z 2 StbG vor Erlassung des Zusicherungsbescheides die Rechtsordnung des bisherigen Heimatstaates des Verleihungswerbers zu erheben und dessen Voraussetzungen für ein Ausscheiden dahingehend zu prüfen, ob dem Einbürgerungswerber damit die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar wird oder erleichtert werden könnte (vgl. VwGH 3.5.2000, 99/01/0414).