Ra 2023/18/0111 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs hat die in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer gleichzeitig getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben (vgl. EuGH 6.7.2023, C-663/21); ebenso die damit in Zusammenhang stehende Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots (vgl. im gleichen Sinne etwa VwGH 1.8.2023, Ra 2022/20/0081).