Ro 2023/15/0011 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Unternehmer, der ein gemischt genutztes Investitionsgut dem Unternehmen zuordnet, kann grundsätzlich die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Vorsteuer vollständig und sofort abziehen, hat allerdings in der Folge die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung des Unternehmensgegenstands (vgl. VwGH 20.3.2024, Ra 2022/15/0099, Rn 23). Diese Verpflichtung zur nachfolgenden Besteuerung der privaten Verwendung im Ausmaß der auf die laufende private Verwendung entfallenden Kosten ("Eigenverbrauchbesteuerung") ergibt sich aus der - mit BGBl I Nr. 134/2003 in Umsetzung von Art. 26 Abs. 1 lit. a MwStSystRl 2006/112/EG geregelten - Bestimmung des § 3a Abs. 1a UStG 1994 iVm § 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994. Für Grundstücke will der mit BGBl I Nr. 27/2004 eingeführte letzte Satz des § 3a Abs. 1a UStG 1994 die Besteuerung des laufenden "Eigenverbrauchs" (im Ausmaß der auf die private Verwendung entfallenden Kosten) unterbinden und stattdessen durch die ebenfalls mit BGBl I Nr. 27/2004 eingeführte Z 4 des § 12 Abs. 3 UStG 1994 den Vorsteuerabzug, soweit er anteilig mit der privaten Verwendung iSd § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 in Zusammenhang steht, ausschließen.