IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Wolfgang Fußgänger, Währinger Gürtel 124 Tür 5, 1180 Wien, über die Beschwerde vom 8. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. September 2021 betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei stellte am 2. August 2021 über FinanzOnline einen Antrag auf Nachsicht der verhängten Zwangsstrafen in der der Höhe von (gesamt) € 5.000,--. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, bei Einrichtung des FinanzOnline-Kontos sei zwar der elektronischen Zustellung zugestimmt, aber auch die entsprechende E-Mail-Verständigung angefordert worden. Diese habe aber leider nicht stattgefunden, sodass nie bei FinanzOnline nachgesehen worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. September 2021 wurde der Nachsichtsantrag abgewiesen. Der Empfänger habe von sich aus Sorge zu tragen, dass Schriftstücke jeder Art ordnungsgemäß zugestellt werden könnten. Dies treffe auch in etwaigen elektronischen Verfahren jeder Art zu. Im Zweifelsfall hätte auch mit der Behörde telefonisch Kontakt aufgenommen werden können. Im Übrigen sei in den gesetzlichen Regelungen zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) der genaue Zeitablauf der Meldepflichten geregelt, wodurch es grundsätzlich gar nicht zu einem Erinnerungsverfahren kommen sollte. Allgemeine Auswirkungen der Gesetzeslage würden somit keine Unbilligkeit darstellen. Das Ansuchen gehe somit ins Leere.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei am 8. Oktober 2021 eine Beschwerde. In dieser wurde unter anderem ausgeführt, hätte die beschwerdeführende Partei die Androhung der Zwangsstrafe ordnungsgemäß erhalten, wäre die Angelegenheit umgehend erledigt worden. Die beschwerdeführende Partei habe den elektronischen Postkorb des Unternehmerserviceportals (USP), nicht jedoch, jedenfalls nicht bewusst, die Databox von FinanzOnline aktiviert. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Default Einstellungen der FinanzOnline Databox offensichtlich keine Mitteilung bei Einlangen eines Schriftstückes einschließen würden. So habe sie auch keine Kenntnis von der Existenz einer Data Box erlangen können. Wäre zu jedem Posteingang eine entsprechende E-Mail-Verständigung eingegangen, hätte man über diesen "Umweg" Kenntnis von der Existenz der Data Box erhalten und auf die Schriftstücke reagieren können. Die Einhebung von Abgaben sei jedenfalls dann unbillig, wenn die Anwendung des Gesetzes zu einer vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollten Härte führen würde. Da die beschwerdeführende Partei ihren Verpflichtungen bisher immer pünktlich nachgekommen sei, sei es doch augenscheinlich, dass die Strafe eine ziemliche Härte darstellen würde.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei beantragte, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag wurde unter anderem vorgebracht, die beschwerdeführende Partei habe der Zustellung von Schriftstücken über eine Databox nie bewusst zugestimmt. Die Registrierung bei "Finanz online" sei ausschließlich für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg erfolgt. Der beschwerdeführenden Partei sei nicht bekannt gewesen, dass mit der Registrierung bei "FinanzOnline" automatisch die Einrichtung einer Databox einhergehe. Die beschwerdeführende Partei habe der elektronischen Zustellung zu keinem Zeitpunkt bewusst zugestimmt und demzufolge auch keine Kenntnis von einer sich in Betrieb befindlichen Databox gehabt. Hätte die beschwerdeführende Parte über den Eingang der Schreiben Kenntnis erlangt, wäre es nicht zu dem gegenständlichen Verfahren gekommen. Die jährliche Meldepflicht nach dem WiEReG sei erst 2020 eingeführt worden. Wenn der beschwerdeführenden Partei die bestehenden Verpflichtungen noch nicht so bekannt gewesen seien, so erscheine die Einhebung von Abgaben sehr wohl unbillig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 24. Jänner 2022 vorgelegt. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht gaben die Verfahrensparteien Stellungnahmen ab. Am 7. Juli 2025 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung GA 1007 gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024. Die Umverteilung ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***AB*** ist der Liquidator der beschwerdeführenden Partei. Dieser ist grundsätzlich auch der Zustellungsbevollmächtigte der beschwerdeführenden Partei.
Zur elektronischen Durchführung der Umsatzsteuervoranmeldungen hat sich ***AB*** bei FinanzOnline angemeldet.
***AB*** war sich nicht bewusst, dass die Registrierung bei FinanzOnline dazu führt, dass eine Databox eingerichtet wird und Schriftstücke elektronisch zugestellt werden.
Eine Auseinandersetzung mit FinanzOnline durch ***AB*** erfolgte nur soweit dies zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen notwendig ist. Mit den Konsequenzen der Anmeldung bei FinanzOnline hat er sich nicht auseinandergesetzt.
Das Erinnerungsschreiben vom 19. März 2021, der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000, -- vom 27. Mai 2021, der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe vom € 4.000, -- vom 27. Juli 2021 alle betreffend die durchzuführende Meldung nach dem WiEReG wurden in die FinanzOnline Databox von ***AB*** übermittelt.
Die Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000, -- war am 5. Juli 2021, die Zwangsstrafe in der Höhe von € 4.000, -- war am 3. September 2021 fällig.
Die E-Mail Verständigung über erfolgte elektronische Zustellungen hatte ***AB*** im Zeitpunkt der Übermittlung des Erinnerungsschreibens und der Zwangsstrafenbescheide nicht aktiviert.
2. Beweiswürdigung
Dass es sich bei ***AB*** um den Liquidator der beschwerdeführenden Partei handelt, ergibt sich aus dem vom Bundesfinanzgericht eingeholten Firmenbuchauszug vom 6. August 2025 und wurde auch von diesem in der Stellungnahme vom 11. Juli 2025 angeführt.
Dass es sich bei ***AB*** grundsätzlich um dem Zustellungsbevollmächtigten der beschwerdeführenden Partei handelt, stützt sich auf die Angaben des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung (vgl. S 3 NS mV). Auch die belangte Behörde hat vorgebracht, dass ***AB*** als Zustellungsbevollmächtigter angemerkt ist (Stellungnahme 10. Juli 2025). Lediglich im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2023, Ro 2023/13/0011, wurde vorgebracht, die Zwangsstrafenbescheide hätten (auch) dem steuerlichen Vertreter zugestellt werden müssen.
Die Anmeldung bei FinanzOnline zur Durchführung der Umsatzsteuervoranmeldung auf elektronischem Weg gründet auf die Angaben im Vorlageantrag (vgl. S 1 Vorlageantrag) und den damit übereinstimmenden Ausführungen von ***AB*** in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 4 NS mV).
Nach den widersprüchlichen Angaben im Nachsichtsansuchen (dritter Satz), wonach, bei der Einrichtung des FinanzOnline-Kontos der elektronischen Zustellung zugestimmt worden sei, in der Beschwerde (vorletzter Absatz) wonach, der Empfänger Sorge getragen habe, dass sämtliche Schriftstücke elektronisch zugestellt werden können und im Vorlageantrag (Seite 2 erster Absatz), wonach der elektronischen Zustellung nicht bewusst zugestimmt worden sei, konnte ***AB*** in der Verhandlung glaubhaft darlegen, dass es ihm erst nachdem er von der steuerlichen Vertretung aufgrund der Kontonachricht über eine Zwangsstrafe gebeten wurde, in der Databox nachzusehen, bewusst wurde, dass es eine Databox gibt und dass mit FinanzOnline elektronische Zustellungen verbunden sind (S. 5 NS mV). Diese Aussage ist auch mit seiner Angabe, er habe erst nachdem ihm das bewusst wurde, die Verständigung über elektronische Zustellungen aktiviert, in Einklang zu bringen (S. 5 NS mV).
***AB*** machte in der mündlichen Verhandlung (vgl. S 4 NS mV), befragt nach dem Umgang mit FinanzOnline und der Auseinandersetzung mit den Konsequenzen der Teilnahme daran, folgende Angaben: Nachdem er sich für die Umsatzsteuervoranmeldungen registriert habe, habe er sich nicht weiter mit FinanzOnline auseinandergesetzt. Er habe sich insofern mit FinanzOnline auseinandergesetzt, als er immer am 15. eines Monats die Umsatzsteuervoranmeldungen abgebe.
Aufgrund dieser Angaben gelangte das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung, dass sich ***AB*** nur soweit es zur Durchführung der Umsatzsteuervoranmeldungen notwendig ist, mit FinanzOnline auseinandergesetzt hat. Mit den Konsequenzen der Registrierung bei FinanzOnline hat er sich nicht auseinandergesetzt.
Die Feststellungen zum Erinnerungsschreiben und den Zwangsstrafenbescheiden gründen auf den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere der am 30. Mai 2025 erfolgten Einsichtnahme in die Finanzanwendung "Wieregzos" und den Bescheiden selbst. Die Fälligkeitzeitpunkte der Zwangstrafen ergeben sich aus der am 31. Mai 2025 erfolgten Einsichtnahme über FinanzOnline das Steuerkonto der beschwerdeführenden Partei.Die Feststellungen wurden der beschwerdeführenden Partei darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und wurden von dieser nicht bestritten.
Dass die Übermittlung in die Databox von ***AB*** erfolgte, resultiert ebenso aus der Einsichtnahme in die Finanzanwendung "Wieregzos" und wurde in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt.
In der mündlichen Verhandlung legte ***AB*** schlüssig und glaubhaft dar, dass die E-Mail Verständigung über elektronische Zustellungen im Zeitpunkt der Übermittlung der Zwangsstrafenbescheide nicht aktiviert war, da er erst danach gewusst habe, dass es eine Databox gebe. Dies stimmt auch mit den Erhebungen der belangten Behörde überein, wonach die E-Mailverständigung erst am 15. August 2021 aktiviert wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht einen hierauf gerichteten Antrag voraus, wobei den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. VwGH 20. November 2019, Ra 2018/15/0014).
Eine sachliche Unbilligkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl. VwGH vgl. VwGH 20. November 2019, Ra 2018/15/0014, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine abgabenrechtliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht im Einzelfall als Unbilligkeit gewertet und durch Nachsicht behoben werden. Eine Unbilligkeit, die für alle davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen müssen, ist der Beseitigung im Wege des sich an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des Einzelfalles orientierten § 236 BAO grundsätzlich entzogen. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einhebungseinzelfalles ist eben dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden (VwGH 10. Mai 2022, Ra 2020/13/0069).
Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Hiefür genügt es, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung etwa von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Maßgebend sind insoweit die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen (vgl. VwGH 3. September 2024, Ra 2023/13/0044).
Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei liegt eine Unbilligkeit der Einhebung darin, dass sich ***AB***, der nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt grundsätzlich der Zustellungsbevollmächtigte der beschwerdeführenden Partei ist, und in dessen FinanzOnline Databox die Zwangsstrafebescheide übermittelt wurden, insbesondere aufgrund der nach seiner Ansicht schlechten Gestaltung von FinanzOnline nicht bewusst gewesen sei und auch im Zuge seine Registrierung darauf nicht mündlich hingewiesen wurde, dass mit der Registrierung bei FinanzOnline die Einrichtung einer Databox und die Vornahme von elektronischen Zustellung verbunden sei.
Laut dem festgestellten Sachverhalt hat sich ***AB*** nicht mit den Konsequenzen der Registrierung bei FinanzOnline auseinandergesetzt.
Teilnehmer an elektronischen Systemen trifft nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes die Obliegenheit, sich mit den Konsequenzen der Teilnahme an dem elektronischen System auseinanderzusetzen und Informationen zu den Funktionalitäten einzuholen, selbst, wenn man - wie ***AB*** - nur eine Teilfunktion dieses Systems - im Beschwerdefall die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen - nutzen möchte.
Die Einhebung der festgesetzten Zwangsstrafen ist nicht unbillig, wenn, wie im Beschwerdefall, die elektronisch übermittelte Androhung der Zwangsstrafe bzw. die Zwangsstrafebescheide nicht gelesen werden, weil man sich der Existenz einer Databox und der Möglichkeit der elektronischen Zustellung nicht bewusst ist, wenn man sich mit Folgen der Teilnahme an FinanzOnline erst gar nicht auseinandergesetzt hat. Vor diesem Hintergrund musste ***AB*** das Risiko tragen, nicht über alle Funktionalitäten von FinanzOnline Bescheid zu wissen.
Der Umstand, dass FinanzOnline nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei mittlerweile benutzerfreundlicher gestaltet wurde, ändern nichts daran, dass es ***AB*** nach seinen eigenen Angaben unterlassen hat, sich mit den Folgen der Teilnahme an FinanzOnline auseinanderzusetzen.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Default Einstellungen in FinanzOnline (keine automatische Verständigung von einem Eingang) würden schikanös anmuten, ist auszuführen, dass es grundsätzlich nicht die Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes ist, die Gestaltung von FinanzOnline zu beurteilen. Wie bereits ausgeführt, ist es die Aufgabe des FinanzOnline Teilnehmers sich mit den Konsequenzen der Teilnahme an FinanzOnline auseinanderzusetzen. Des Weiteren sind von der Ausgestaltung von FinanzOnline alle daran teilnehmenden Abgabepflichtigen gleichermaßen betroffen.
Weiters stellt die beschwerdeführende Partei einen Vergleich mit der Zustellung mittels Rsb bzw. Rsa Briefen an und führt aus, durch diese Art der Versendung erhielten Steuerzahler ohne aktivierte Databox von jedem dieser Schreiben Kenntnis. Steuerzahler mit aktivierter Databox würden hingegen nicht über den Eingang wichtiger Schriftstücke informiert werden und liege darin eine eklatante Ungleichbehandlung.
Hierzu ist auszuführen, dass bei nicht Antreffen des Empfängers bzw. eines Ersatzempfängers Rsa bzw. Rsb Briefe hinterlegt und der Empfänger von der Hinterlegung verständigt wird, wobei selbst eine Entfernung der Verständigung nichts an der durch die Hinterlegung bewirkten Zustellung ändert ( § 17 Abs. 4 ZustG). In diesem Fall trifft somit den Empfänger die Obliegenheit, seine Abgabeeinrichtung regelmäßig zu kontrollieren, damit er von einer Hinterlegung verständigt wird und ändert selbst der Umstand, dass er von der Hinterlegung, wenn die Verständigung entfernt wurde, nichts erfährt, nichts an der rechtswirksamen Zustellung. Eine eklatante Ungleichbehandlung in der Behandlung von Steuerzahlern mit FinanzOnline-Konto liegt somit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht vor.
Für das Bundesfinanzgericht ist auch nicht erkennbar, inwieweit, der Umstand, dass der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei nach deren Vorbringen keine elektronische Einsicht in die WiEReG Schriftstücke hatte, die Einhebung der Abgabe unbillig machen sollte. Auch dies ändert nichts daran, dass FinanzOnline Teilnehmer die Obliegenheit trifft, sich mit den Konsequenzen der Teilnahme daran, auseinandersetzen. Dass es durch eine Einsicht des steuerlichen Vertreters in "WiEReG -Schriftstücke" nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu keiner Zwangsstrafe gekommen wäre, macht die Einhebung derselben nicht unbillig. Auch mit diesem Vorbringen wird kein Geschehensablauf dargestellt, der zu einer Unbilligkeit der Einhebung führt.
Die Verpflichtung zur Meldung nach dem WiEReG und die Konsequenzen der Nichtmeldung (Zwangsstrafe), ergeben sich aus der allgemeinen Rechtslage, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt und liegt insoweit auch keine Unbilligkeit der Einhebung vor. Unter diesem Aspekt kann auch das Vorbringen, wonach die jährliche Meldepflicht erst ab 2020 bestand, nicht zu einer Unbilligkeit der Einhebung führen.
Soweit die Ansicht vertreten wird, die festgesetzte Zwangsstrafe sei zu hoch und sei vom Ermessenspielraum nicht korrekt Gebrauch gemacht worden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand nicht im Nachsichtsverfahren zu behandeln ist, sondern in einem gegen den Festsetzungbescheid zu führenden Beschwerdeverfahren zu behandeln gewesen wäre. Da die Nachsicht nicht dazu dient, im Feststezungverfahren unterlassene Einwendung (vor allem Bescheidbeschwerden) nachzuholen (Vgl. Ritz/Koran, BAO8., § 236 Rz 14). Die Unbilligkeit, die die Voraussetzung der Nachsicht ist, muss in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen (vgl. VwGH 6. Februar 2025, Ra 2024/13/0126).
Auch der Aspekt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, in der Databox nachzusehen und festzustellen, dass die Nachrichten darin ungelesen sind, mach die Einhebung der Abgabe nicht unbillig. Eine derartige Verpflichtung existiert nicht.
Ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis, dass zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff führt, ein außergewöhnlicher Geschehensablauf, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist, liegt unter Berücksichtigung der genannten Umstände nicht vor.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände des Beschwerdefalls erkennt das Bundesfinanzgericht somit nicht, dass die Einhebung der Zwangsstrafe unbillig ist.
Im Falle eines Ansuchens um Nachsicht, ist zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Wird diese Frage verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung, kein Raum mehr (vgl. VwGH 6. Februar 2025, Ra 2024/13/0126). Aus diesem Grund scheidet auch eine angeregte teilweise Nachsicht aus.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei ***AB*** um den Zustellungsbevollmächtigten der beschwerdeführenden Partei im WiEReG Verfahren gehandelt hat oder nicht.
Im gegenständlichen Nachsichtsverfahren ist zu beurteilen, ob die Einhebung einer fälligen Abgabenschuldigkeit unbillig ist ( § 236 BAO).
Wurde eine Abgabenschuld nicht festgesetzt, etwa mangels rechtskonformer Zustellung, käme eine Nachsicht mangels Abgabenschuld nicht in Betracht und ein darauf gerichteter Antrag wäre abzuweisen. Eine Stattgabe des Nachsichtansuchens aus diesem Grund oder eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides käme nicht in Betracht.
Ob eine auf dem Abgabenkonto verbuchte Abgabe zu Recht auf dem Abgabenkonto verbucht wurde, ist in einem Verfahren gemäß § 216 BAO (Abrechnungsbescheid) zu klären.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis gründet auf den in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 11. August 2025