Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des G N in T, vertreten durch Günther Klinger, Steuerberater in 4716 Hofkirchen an der Trattnach, Schulstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. März 2024, Zl. RV/5100231/2021, betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2013 bis 2017, Einkommensteuer 2013 bis 2017, Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2015 bis 2017, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber betreibt nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) und soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung an seiner Wohnadresse in vormals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden ein Einzelunternehmen im Bereich Telekommunikation und Netzwerktechnik.
2 Mit 14. Juli 2020 ergingen im Zuge einer Außenprüfung gemäß § 99 FinStrG zunächst Bescheide, mit denen die Umsatzsteuerverfahren 2015 bis 2017 und Einkommensteuerverfahren 2013 bis 2017 wiederaufgenommen und in der Folge die Abgaben neu festgesetzt wurden, wobei das Finanzamt u.a. die Berücksichtigung der vom Revisionswerber im Rahmen der Schlussbesprechung erstmals begehrten Renovierungsaufwendungen im Zusammenhang mit dem ehemaligen Atelier der Ehefrau des Revisionswerbers als Betriebsvermögen versagte.
3 Gegen sämtliche dieser Bescheide erhob der Revisionswerber Beschwerde.
4 Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung keine Folge, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das BFG beantragte.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das BFG nach Abhaltung eines Erörterungstermins der Beschwerde hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016 teilweise Folge und setzte die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben neu fest; im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es soweit fallgegenständlich von Bedeutung aus, dass die vorbringliche betriebliche Nutzung des Ateliers bzw. Saustalls des Revisionswerbers nicht habe festgestellt werden können. So habe der Revisionswerber bei einer Betriebsbesichtigung am 17. März 2019 eine betriebliche Nutzung des Ateliers explizit verneint. Am 11. Februar 2020 habe eine weitere Betriebsbesichtigung stattgefunden, wobei das Gebäude zu diesem Zeitpunkt weder über einen Stromanschluss noch über Heizungs oder Sanitäreinrichtungen verfügt habe. Zudem werde mit den vorgelegten Bestätigungen einer Mitarbeiterin sowie der Ehefrau des Revisionswerbers die betriebliche Nutzung des ehemaligen Saustalls als Materiallager ab dem Jahr 2015 behauptet, wobei sich in Bezug auf den Saustall bzw. das Atelier nicht näher erkennen lasse, welche Räumlichkeiten in welchem Ausmaß und in welchen Jahren betrieblich genutzt worden seien. Im Übrigen verweise der Revisionswerber auf eine Nutzung im Rahmen einer Übersiedlung im Jahr 2018, welche allerdings außerhalb des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes liege. Eine betriebliche Benutzung des Ateliers bzw. des Saustalls habe nicht festgestellt werden können, weswegen auch kein steuerlich zu berücksichtigendes Betriebsvermögen vorliege. Für eine mangelnde betriebliche Nutzung spreche im Übrigen auch, dass in sämtlichen Beschwerdejahren keine Aufnahme der revisionsgegenständlichen Räumlichkeiten in die Bücher erfolgt sei, während sich ein Lager in einer Größe von 40 m² (ehemaliger Kuhstall) und die ehemalige Scheune (30 m²) als Büro sowie eine Garage im Betriebsvermögen befänden.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass ausreichend Beweismittel vorlägen, um die Sanierungsaufwendungen für das ehemalige Atelier und den ehemaligen Saustall als betrieblich veranlasst zu qualifizieren. Dem BFG seien weiters Verfahrensmängel unterlaufen. Zudem fehle Rechtsprechung zur Frage, ob ein betrieblich genutztes Lager jeder Zeit unabhängig von der momentanen Auftragslage des Unternehmens voll bestückt sein müsse.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, zum notwendigen Betriebsvermögen. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung maßgebend (vgl. VwGH 29.5.2024, Ra 2024/15/0028; 4.9.2024, Ra 2023/13/0165; 22.6.2022, Ro 2021/13/0022; 31.1.2019, Ro 2017/15/0011, jeweils mwN).
12 Eine fallweise und temporäre Nutzung von Privaträumen zur Lagerung von betrieblichen Materialien führt daher nicht bereits eo ipso zu einer zwingenden Betriebsvermögenseigenschaft der diesbezüglichen Räumlichkeiten, sondern sind hierfür stets die Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
13 Insoweit sich die Revision gegen die diesbezügliche Beweiswürdigung des BFG in Bezug auf die Einstufung des ehemaligen Ateliers bzw. Saustalls als Privatvermögen wendet, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes als Rechtsinstanz unterworfen ist, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung sohin lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 11.2.2025, Ra 2023/15/0103 bis 0104, mwN).
14 Eine derartige Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des BFG zeigt die Revision jedoch mit ihrem pauschal gehaltenen Vorbringen, es gebe ausreichend Beweismittel, die eine betriebliche Veranlassung der Sanierungsaufwendungen darlegen würden, nicht auf. So zeigt sie insbesondere nicht auf, inwiefern Atelier bzw. Saustall entgegen der gegenteiligen Indizwirkung der fehlenden Aufnahme in die Bücher, den Ergebnissen der beiden Betriebsbesichtigungen und angesichts der widersprüchlichen bzw. unkonkreten Aussagen im Verfahren dem notwendigen Betriebsvermögen iSd zitierten hg. Rechtsprechung hätten hinzugerechnet werden müssen.
15 Weiters bringt die Revision vor, dass dem BFG ein Verfahrensmangel unterlaufen sei, „indem der Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel nicht gewahrt“ worden sei.
16 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss zudem auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentlichste zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. z.B. VwGH 10.5.2022, Ra 2022/15/0033, mwN).
17 Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. erneut VwGH 10.5.2022, Ra 2022/15/0033, mwN).
18 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2025