JudikaturVwGH

Ra 2022/15/0099 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2024

Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben wird in § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 seit dem SteuerreformG 2000, BGBl. I 1999/106, normiert, dass gemischt genutzte Gegenstände grundsätzlich - weil in der Mehrzahl der Fälle für den Unternehmer günstiger - zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet sind (vgl. ErlRV 1766 BlgNR 20. GP 65), dem Unternehmer aber die Möglichkeit eingeräumt ist, sie auch nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt zu behandeln, als sie unternehmerischen Zwecken dienen. Dabei muss eine solche nur anteilige Zuordnung aber bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden.

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