Dass der beim VwG angefochtene Bescheid nicht den nach der hg. Rechtsprechung bestehenden Anforderungen an die Bestimmtheit eines Feststellungsbescheids über die Gebührlichkeit eines besoldungsrechtlichen Anspruchs entsprach (zur Unzulässigkeit, einen solchen bloß unter Festlegung abstrakter Berechnungskriterien "zuzuerkennen" sowie zum Erfordernis einer betraglichen Bemessung im Spruch vgl. zB VwGH 20.12.2006, 2006/12/0122; 30.4.2014, 2013/12/0170; 1.7.2015, 2013/12/0087; 19.2.2018, Ra 2015/12/0007; 6.6.2018, Ro 2017/12/0015), mag allenfalls im vorliegenden Fall eine Folge der unterbliebenen Klarstellung des verfahrenseinleitenden Antrags gewesen sein, kommt aber keiner zur ersatzlosen Bescheidbehebung führenden Überschreitung des verfahrenseinleitenden Antrags gleich.
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