L501 2316642-1/4E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.11.2024, OB: XXXX , beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.11.2024 wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Verfahrenspartei (in der Folge „Antragstellerin“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da mit einem GdB von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliege. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs sei keine Stellungnahme eingelangt, weshalb vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht habe abgegangen werden können.
Am 29.11.2024 langte in der belangten Behörde ein Schreiben der Antragstellerin mit dem Betreff „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ vom 29.11.2024 ein, in dem sie den Erhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheides bestätigte und erklärte, dass die von ihr im Rahmen des gewährten Parteiengehörs am 11.11.2024 zur Post gegebene Stellungnahme samt Beilagen anscheinend nicht bei der belangten Behörde eingelangt sei. Da dies offenbar auf einen Zustellfehler der Post zurückzuführen sei und sie an diesem Umstand keinerlei Verschulden treffe, es sich vielmehr um ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis handle, stelle sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme. Als Beweis beantrage sie ihre Einvernahme als Auskunftsperson. Abschließend wurde um antragsgemäße Bewilligung ersucht. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung angeschlossen waren ihre Stellungnahme vom 11.11.2024 sowie diverse Befunde.
Am 15.04.2025 langte in der belangten Behörde eine E-Mail der Antragstellerin ein, in der sie mitteilte, dass sie eine Einladung zu einer ärztlichen Untersuchung erhalten habe, ihr allerdings der Verfahrensstand hinsichtlich ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bekannt sei, weshalb sie um Bekanntgabe ersuche, ob der verfahrensgegenständliche Bescheid aufgrund der Eingabe aufgehoben worden sei.
In der Folge wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin vom 17.07.2025 eingeholt, welches auf einer am 04.07.2025 durchgeführten klinischen Untersuchung basiert.
I.2. Mit Schreiben vom 28.07.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 29.11.2024 samt Verwaltungsakt vor. In diesem Schriftstück wird mitgeteilt, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 08.08.2024 abgewiesen und aufgrund der am 29.11.2024 eingelangten Beschwerde ein weiteres Gutachten erstellt worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung habe nicht innerhalb der Entscheidungsfrist abgeschlossen werden könne, weshalb das Verfahren vorgelegt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme vom 29.11.2024 liegt im Verwaltungsakt ein. Der Antrag wird im Inhaltsverzeichnis des elektronischen Verwaltungsaktes als „Beschwerde“ bezeichnet und zudem mit dem Dokumentennamen „Beschwerde“ versehen.
Der Verwaltungsakt enthält den verfahrensgegenständlichen Bescheid, jedoch keine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Der Verwaltungsakt enthält hinsichtlich der von der Antragstellerin in ihrer E-Mail vom 15.04.2025 gestellten Frage zum Verfahrensstand weder einen diesbezüglich erstellten Aktenvermerk noch eine an die Antragstellerin gerichtete schriftliche Beantwortung.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie der belangten Behörde, insbesondere durch den einliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.11.2024 sowie dem E-Mail der Antragstellerin vom 15.04.2025, in dem sie sich aufgrund einer erhaltenen Einladung zu einer medizinischen Untersuchung nach dem Verfahrensstand hinsichtlich ihrer Eingabe „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ vom 29.11.2024 erkundigt.
Dass mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.11.2024 keine Beschwerdeerhebung beabsichtigt war, ergibt sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Schriftsatzes sowie des klar zum Ausdruck kommenden Willens der Antragstellerin.
Dass die Antragstellerin keine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie der im E-Mail vom 15.04.2025 zum Ausdruck kommenden Verwunderung über die neuerliche Einladung zu einer Untersuchung trotz Vorliegen eines das Verwaltungsverfahren beendenden Verfahrens ohne einer von ihr erhobenen Beschwerde.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung
II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet auszugsweise wie folgt:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2.die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. […]
II.3.3. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.07.2025 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.11.2024 und teilte mit, dass die bei ho. Behörde eingebrachte Beschwerde sowie der gegenständliche Akt somit vorgelegt würden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde im Fall eines unklaren Anbringens aber nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben, auch fehlt der Behörde die Befugnis, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl. VwGH 23.3.2023, Ra 2023/12/0018, mwN). Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde gemäß § 37 und § 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (vgl. VwGH vom 15.11.2007, 2006/12/0193).
Gegenständlich liegt aber ein solcher Fall eines unklaren Vorbringens aufgrund der eindeutigen Formulierung des Antrages vom 29.11.2024 nicht vor. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, diesem Anbringen eine ihrer Auffassung nach günstigere Deutung zu geben und als Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zu behandeln. Die belangte Behörde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, über diesen Antrag als „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme“ abzusprechen. Auch dass die belangte Behörde den Antrag vom 29.11.2024 rechtsirrtümlich dem Verwaltungsgericht als Beschwerde vorlegte, vermag keinesfalls eine Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht bewirken.
Die belangte Behörde hat folglich keine „Beschwerde“, sondern einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der „versäumten“ Handlung vorgelegt.
Laut Judikatur ist aus § 71 Abs. 3 AVG, wonach die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzuholen hat, zu schließen, dass der Wiedereinsetzungsantrag im Fall der Versäumung einer Handlung jedenfalls (unabhängig von der Zuständigkeit zur Entscheidung darüber) bei jener Behörde einzubringen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war (vgl. VwGH vom 26. 6. 1990, 89/05/0235).
Die Antragstellerin begehrte nun mit ihrem Antrag vom 29.11.2024 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme in dem ihr seitens der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs. Die „versäumte“ Handlung wäre sohin bei der belangten Behörde vorzunehmen gewesen. Der Antrag wurde folglich rechtsrichtig bei der belangten Behörde eingebracht.
Da gemäß § 71 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, ist mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts mit einer Zurückweisung vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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