Im Fall eines unklaren Anbringens ist die Behörde nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben; erst recht fehlt der Behörde die Befugnis, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig oder in der Sache unbegründet erweisen würde (vgl. VwGH 25.6.2008, 2005/12/0105). Im Verfahren über die Beschwerde gegen einen den (solcherart unklar gebliebenen) Antrag inhaltlich erledigenden Bescheid ist eine solche Aufforderung zur Klarstellung durch das VwG selbst nachzuholen, wenn die Verwaltungsbehörde dieser Aufgabe nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 29.6.2011, 2010/12/0213; VwGH 29.5.2019, Ra 2017/06/0122; 21.10.2020, Ra 2020/03/0079; 7.2.2022, Ra 2021/03/0144; 21.11.2022, Ra 2022/12/0055). Sohin wäre das VwG - bei ihm unklar erscheinendem Antrag - verpflichtet gewesen, nach Aufforderung des Revisionswerbers zur Präzisierung seines verfahrenseinleitenden Antrages, (sofern kein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 in Betracht kommt) selbst eine - an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretende - meritorische Entscheidung über die Gebührlichkeit der mit dem Antrag angesprochenen Bereitschaftsentschädigung zu treffen, oder aber - falls sich der Antrag, etwa mangels Vornahme der aufgetragenen Präzisierung durch den Antragsteller, als unzulässig erwiese - eine Zurückweisung dieses Antrags auszusprechen (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2016/01/0127, unter Hinweis auf VfSlg. 19.882/2014, wonach § 28 VwGVG 2014 dem VwG gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte). Eine ersatzlose Behebung schied demgegenüber aus.
Rückverweise