Das VwG darf einen seiner Ansicht nach rechtswidrigen Bescheid, der über einen Antrag einer Partei erlassen wurde, nicht ersatzlos beheben. Es hat vielmehr auch aufgrund einer solchen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 oder 3 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden, also über den Antrag entweder durch Zurückweisung oder aber inhaltlich abzusprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorliegen. Andernfalls wäre nämlich der Antrag zwar noch nicht erledigt, eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde jedoch ausgeschlossen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003; 19.6.2018, Ro 2015/06/0009; 27.5.2020, Ro 2019/09/0009).