JudikaturVwGH

Ra 2023/12/0006 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2024

Abweichend von einer nach dem AusG vorliegenden Ausschreibungspflicht, selbst wenn ein Ausschreibungsverfahren bereits eingeleitet wurde, ist der betroffene Arbeitsplatz als für den Zweck der Beurteilung schonenderer Varianten in Betracht zu ziehender "freier Arbeitsplatz" anzusehen, der Beamte auf diesen zu versetzen und das Ausschreibungsverfahren formlos zu beenden (VwGH 4.9.2024, Ra 2023/12/0020). Dies würde jedenfalls auch gelten, sollte eine Ausschreibungspflicht nicht bestehen.

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