Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 26.03.2025, Zl. XXXX , vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, betreffend Überleitung einer Planstelle nach dem Bundesministeriengesetz 1986 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (in der Folge: belangte Behörde) gemäß (dem zu diesem Zeitpunkt geltenden) § 16 Z 2 Bundesministeriengesetz 1986 - BMG, in der Fassung BGBl I 8/2020, fest, dass die Beschwerdeführerin überwiegend Aufgaben besorge, die gemäß Abschnitt W des Teils 2 der Anlage zu § 2 BMG mit Wirksamkeit vom 01.04.2025 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen würden. Sie gehöre daher gemäß § 16 Z 1 BMG ab 01.04.2025 dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus an (Spruchpunkt I.). Nach Spruchpunkt II. des Bescheides komme einer Beschwerde gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zu.
Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei überwiegend mit Aufgaben des Energiewesens betraut, welche nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen würden. Zusätzlich wurde festgehalten, dass die Übernahme in das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Technik kraft Gesetzes mit Inkrafttreten der BMG-Novelle 2025 erfolge. Mit dem Bescheid werde lediglich der kraft Gesetzes herbeigeführte Zustand festgeschrieben.
2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, es sei unzutreffend, dass sie nunmehr überwiegend Aufgaben erfülle, die ab dem 01.04.2025 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen würden. Ihre Aufgaben würden vielmehr in den Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft fallen. In dieses Ministerium seien die Umwelt- und Klimaangelegenheiten gewechselt.
3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Beschwerdevorlage vom 20.05.2025 zur Entscheidung vor.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien besprochen wurde. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides gerichtet ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Planstelle XXXX ). Sie war vor Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 bis zum 31.03.2025 als Beamtin in der Sektion XXXX im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie tätig. Sie war XXXX in der XXXX und übte die Funktion als XXXX aus, welche der Wertigkeit XXXX unterlag.
1.2. Die der Beschwerdeführerin obliegenden Aufgaben an ihrem Arbeitsplatz in der Sektion XXXX im früheren Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beinhalteten laut der Arbeitsplatzbeschreibung Folgendes:
XXXX
Zur Erfüllung der genannten Aufgaben des Arbeitsplatzes sind folgende Tätigkeiten durchzuführen. Angeführt wird dabei die Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß:
XXXX
Folgendes Fachwissen ist laut Anforderungsprofil für den Arbeitsplatzinhaber vonnöten:
XXXX
1.3. Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 (BMG Novelle 2025), BGBl I Nr. 10/2025, erfolgte die Übertragung der Angelegenheiten des Energiewesens in den Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Diese Änderung trat mit 01.04.2025 in Kraft.
Mit Wirksamkeit vom 01.04.2025 ging die Planstelle der Beschwerdeführerin in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus über.
Der Zentralausschuss wurde zuvor von der belangten Behörde bereits gesondert am XXXX 2025 in Kenntnis gesetzt.
1.4. Die Beschwerdeführerin ist nunmehr als Beamtin in der Sektion XXXX im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus tätig. Der Abteilung kommen laut der provisorischen Geschäfts- und Personaleinteilung folgende Aufgabenbereich zu:
XXXX
2. Beweiswürdigung:
2.1. Dass die Beschwerdeführerin vor der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie tätig war, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und aus dem Bescheid. Ihre gleich gebliebene Einstufung vor bzw. nach der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 gab sie in der mündlichen Verhandlung an (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).
2.2. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde die ihre Funktion im früheren Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abbildende Arbeitsplatzbeschreibung bei, die in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien durchbesprochen wurde (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 8 ff.). Zum Punkt „Funktion des Arbeitsplatzes“, bei dem unter anderem eine XXXX angeführt ist, führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aus, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt aus der Stabstelle eine Abteilung geworden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9), sodass diesbezüglich nicht auf den gesollten Zustand der Arbeitsplatzbeschreibung abzustellen war, sondern auf die tatsächlichen Begebenheiten.
2.3. Dass die Agenden des Energiewesens seit der BMG-Novelle 2025 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen, lässt sich der Anlage zu § 2 BMG, Teil 2, Abschnitt M entnehmen. Zudem bestätigten dies die Behördenvertreterinnen in der mündlichen Verhandlung. Sie erläuterten, dass die zuvor bestehende Klima- und Energiesektion des früheren Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie infolge der Änderungen durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 in den entsprechenden Planstellenbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft bzw. jenen des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus gegangen seien. Dabei seien die Energieagenden in das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus übertragen worden, während Klimaagenden in das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft übertragen worden seien. Die Abteilung, in der die Beschwerdeführerin vor der Änderung tätig gewesen sei, sei als gesamte Abteilung in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus übertragen worden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5).
Dass die Planstelle der Beschwerdeführerin in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus überging, war in einer Zusammenschau der Arbeitsplatzbeschreibung mit den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung festzustellen. Die Behördenvertreterinnen schilderten, wie die Prüfung, in den Sachbereich welchen Ministeriums die Tätigkeiten am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin fallen würden, vorgenommen worden sei. Anhand der konkreten Arbeitsplatzbeschreibung sei mit dem Zeitpunkt der BMG-Novelle geprüft worden, wohin die einzelnen Aufgaben ressortieren würden. Diesbezüglich führte die belangte Behörde an, dass etwa die im ersten Punkt mit einer 30 % des Gesamtbelastungsausmaß quantifizierte Tätigkeit XXXX kein fachspezifisches Thema sei, sondern sich diese Tätigkeit auf alle Personen in der betreffenden Sektion beziehen würde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Somit handelt es sich um eine Tätigkeit, die jedenfalls auch dem Bereich des Energiewesens zuzuordnen ist.
Zum mit 10 % im Tätigkeitskatalog angeführten Punkt XXXX (was tatsächlich XXXX ) führte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass diese Tätigkeit tatsächlich eine Tätigkeit sei, die sie jetzt im BMWET ausführe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).
Zu der mit 20 % quantifizierten Tätigkeit im Zusammenhang mit der Steuerung der XXXX in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Referent:innen ist auszuführen, dass dieses Bewusstseinsbildungsprogramm nunmehr auf mehrere Ministerien aufgeteilt ist, konkret auf das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie das Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Es handelt sich somit um einen Sachbereich, der jedenfalls auch vom Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus abzudecken ist. Insoweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbrachte, dass gewisse, in der Arbeitsplatzbeschreibung bei der Kategorisierung der Tätigkeiten angeführte Programme (siehe Punkt 7. der Arbeitsplatzbeschreibung) nicht mehr vom Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus betreut werden würden, ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, die vorbrachte, dass sich Förderschienen generell ändern würden, dies somit nicht zwingend aussagekräftig dafür wäre, in welches Bundesministerium die Planstelle der Beschwerdeführerin überzuleiten sei, festzuhalten, dass Förderprogramme unter anderem auch aus budgettechnischen Gründen eingestellt werden, aus anderen Gründen auslaufen, stattdessen ggf. neue Programme durchzuführen sind. So gab die Beschwerdeführerin zu der in einem Unterpunkt genannten XXXX an, dass eine diesbezüglich durchgeführte Ausschreibung infolge der Ressortaufteilung generell nicht weiterverfolgt werde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11). Insofern konnte entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass auch die Agenden im Zusammenhang mit der Steuerung der XXXX zwingend in den Sachbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fallen würden, vielmehr war festzustellen, dass damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten jedenfalls auch vom Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus durchzuführen sind.
Zum als weitere Tätigkeit angeführten Punkt „Planung und Steuerung der Erstellung einer XXXX “ (10 % des Gesamtbelastungsausmaßes) führte die Beschwerdeführerin an, dass es weiterhin eine diesbezügliche Abstimmungsgruppe gäbe, die nunmehr ministerienübergreifend sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Es handelt sich somit um eine Tätigkeit, die die Beschwerdeführerin auch weiterhin im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus ausübt.
Bei der letzten in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten, mit 30 % bewerteten Tätigkeit „Konzeption und Umsetzung von bewusstseinsbildenden Maßnahmen sowie Mitmachbewegungen zu XXXX in der Sektion“ konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, dass diese Tätigkeiten zwingend zum Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ressortieren würden. Vielmehr handelt es sich wiederum eine Tätigkeit, die – wie den Angaben der provisorischen Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus entnommen werden kann – jedenfalls auch in den Sachbereich des Ministeriums fällt.
Die in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Tätigkeiten spiegeln sich im Wesentlichen in der provisorischen Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus wider, während in der provisorischen Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft beispielsweise das Projekt XXXX nunmehr ausschließlich XXXX angeführt wird, wo angeführt wird wie folgt: XXXX (siehe dazu die provisorische Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft – Zentralleitung, Stand: 11. April 2024, S. 98; als Beilage ./4 zum Verhandlungsprotokoll zum Akt genommen). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch an, dass ausgenommen vom XXXX das gesamte weitere Personal, das vor dem 01.04.2025 im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit dieser Materie befasst gewesen sei, nunmehr im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus angesiedelt sei (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.).
Insgesamt war daher unter Einbeziehung der gegebenen Gewichtungen festzustellen, dass die Planstelle der Beschwerdeführerin, auf der überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen, in den dortigen Planstellenbereich übergegangen ist.
Die Inkenntnissetzung des Zentralausschusses war dem von der belangten Behörde übermittelten Verfahrensakt zu entnehmen.
2.4. Dass die Beschwerdeführerin nunmehr als Beamtin in der Sektion XXXX im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus tätig ist, sowie die Feststellungen zum Aufgabenbereich dieser Sektion ergeben sich aus dem Verfahrensakt und ist der provisorischen Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus vom 01.08.2025 zu entnehmen. Nur der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass die in der Arbeitsplatzbeschreibung namentlich angeführte Vertreterin des:r Arbeitsplatzinhaber:in ebenfalls im Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus tätig ist (siehe Personalverzeichnis der österreichischen Bundesverwaltung sowie Verhandlungsprotokoll, S. 9, wo dies von der Beschwerdeführerin bestätigt wurde).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 14 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2025 (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung § 16 BMG in der damals geltenden, vom Wortlaut her gleichlautenden Fassung), gehen bei Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien und in der Folge Änderungen des BMG die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen in den entsprechenden Planstellenbereich des übernehmenden Bundesministeriums über oder bilden dort einen eigenen Planstellenbereich. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, werden in den entsprechenden Planstellenbereich dieses Bundesministeriums übernommen (Z 1). Der Bundesminister, der das abgebende Bundesministerium leitet, hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des abgebenden Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen (Z 2). Gemäß § 14 Z 4 BMG ist den gemäß Z 1 bis 3 leg. cit. auf eine Planstelle eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung dieser Bediensteten zumindest gleichwertig ist.
3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BMG umfasst der Wirkungsbereich der Bundesministerien die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind. Nach Anlage 2 zum BMG, Teil 2, Abschnitt M, Z 6 sind u.a. folgende Angelegenheiten dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus zugewiesen:
Angelegenheiten des Energiewesens; Angelegenheiten der Energiewirtschaft und deren Planung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung von Energie; Starkstromwegerecht; Förderung der Transformation der Industrie und Förderung der Energieeffizienz im Rahmen der Umweltförderung; Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich aller Energieträger.
Gemäß Anlage zu § 2 BMG, Teil 2, Abschnitt K, Z 18 sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft u.a. allgemeine Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes zugewiesen: Dazu gehören insbesondere auch: Allgemeine Klimaschutzpolitik einschließlich Kohlenstoffmanagement mit Ausnahme der Kohlendioxidspeicherung im Rahmen des Bergbaus; allgemeine Umweltschutzpolitik; Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes; allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes; Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft; allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung; Angelegenheiten des Mess-, Auswerte- und Dokumentationswesens auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltkontrolle; Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung fällt; Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Umweltschutzverwaltung; Angelegenheiten der Umweltförderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen.
3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die mit der Verschiebung der Aufgabenzuständigkeiten nach dem Bundesministeriengesetz 1986 verbundenen ressortübergreifenden Veränderungen im Planstellenbereich der öffentlichen Bediensteten, die diese abgetretenen Aufgaben ausschließlich oder überwiegend besorgen, gleichzeitig und kraft Gesetzes, d.h. mit Inkrafttreten der jeweiligen BMG-Novelle eingetreten (siehe dazu VwGH 16.10.2024, Ra 2023/12/0006). Durch die nunmehr in § 14 Z 2 BMG bzw. früher in § 16 Z 2 BMG enthaltene Wendung „mit Bescheid festzustellen“, soll der kraft Gesetzes herbeigeführte Zustand festgeschrieben werden. Dass die Wirkung nach § 14 Z 1 BMG erst ab Erlassung eines Bescheides nach § 14 Z 2 leg. cit. mit Wirkung pro futuro eintreten soll, der Bescheid also notwendige Voraussetzung für den Eintritt des ressortübergreifenden Planstellenbereichswechsels ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. VwGH 17.8.2000, 2000/12/0137).
3.4. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Die belangte Behörde begründete die Zuteilung der Beschwerdeführerin zum Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus ab dem 01.04.2025 damit, dass diese überwiegend mit Aufgaben betraut sei, die nunmehr in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen würden. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde hingegen aus, ihre Aufgaben würden nicht im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus gelegen sein, in welches die Energieangelegenheiten des ehemaligen Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gewechselt seien, sondern im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, in dessen Sachbereich nunmehr die Umwelt- und Klimaangelegenheiten des ehemaligen Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie liegen.
Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die „Allgemeinen Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes“, die zuvor in den Sachbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fielen (siehe dazu Anlage zu § 2 BMG , Teil 2, Abschnitt J, Z 1 und 7 idF BGBl I 148/2021: „Allgemeine Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes“), nunmehr in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft fallen.
Konkret auf die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin bezogen, hat das Beweisverfahren jedoch Folgendes ergeben: Die Beschwerdeführerin war im ehemaligen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in der Sektion XXXX tätig und ist nunmehr im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus in einer dazu identen Sektion XXXX tätig. Hervorzuheben ist, dass ihre Tätigkeiten gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung innerhalb der XXXX als XXXX – wie die Beschwerdeführerin auch selbst anführt – keinen zwingenden inhaltlichen Zusammenhang mit Klimaschutzthemen aufweisen, sondern vielmehr an die Sektion bzw. Abteilung anknüpften. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Querschnittsmaterie, die – ähnlich wie Personalbereiche oder EDV-Betreuung – von den Aufgaben alleine her nicht zwingend einem speziellen Bundesministerium zugeordnet werden kann.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, war die Beschwerdeführerin für die Steuerung der XXXX zuständig. Soweit sie in ihrer Beschwerde ausführte, dass XXXX nunmehr inhaltlich weitgehend im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft angesiedelt sei, ist zu entgegnen, dass das Beweisverfahren genau das Gegenteil ergeben hat: Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft findet sich diesbezüglich aktuell bloß eine an den XXXX gebundene personenbezogene Zuständigkeit, während im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, in die die Abteilung übertragen wurde, in der die Beschwerdeführerin früher tätig war, mehrere Bedienstete mit diesen Agenden betraut sind. Gemäß der nunmehrigen Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist die Sektion XXXX , welcher die Beschwerdeführerin nun zugewiesen ist, für die XXXX zuständig ist. Außerdem ist die Sektion XXXX ebenso zuständig für die Entwicklung und XXXX sowie die Schnittstelle zu bewusstseinsbildenden Programmen und fachliche Aspekte von XXXX . Dies deckt sich mit den Zuständigkeiten der Beschwerdeführerin im ehemaligen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, welche gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung u.a. Folgendes beinhalteten: XXXX Der Aufgabenbereich der Sektion XXXX im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus deckt sich somit inhaltlich mit dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im ehemaligen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. XXXX und XXXX sind somit nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, Sachbereiche, die eindeutig dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zuzuordnen wären. Wie der Geschäftseinteilung zu entnehmen war, ist die Sektion XXXX des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zuständig für die Entwicklung und Umsetzung eines XXXX , weshalb dies nicht eindeutig als Angelegenheit des Klimaschutzes dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zuzuordnen wäre.
Dass der vorherige XXXX die Klimasektion im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft nunmehr leite, ist kein Indiz dafür, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in den Wirkungsbereich dieses Ministeriums fallen würde. Dieser war zuvor sowohl für XXXX zuständig. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass mit diesem vereinbart worden sei, dass sie ihm zuarbeite, ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde anzuführen, dass Arbeitsplatzbeschreibungen die auf diesem Arbeitsplatz durchzuführenden Aufgaben und Tätigkeiten generell bestimmen und nicht auf eine bzw. mehrere konkrete Person festgelegt sind.
Zum Vorbringen, dass einige Tätigkeiten, die zuvor in den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin gefallen sind, nunmehr im aktuellen Ministerium nicht mehr weiter betrieben werden, ist anzumerken, dass mit einem Bescheid gemäß § 14 Z 2 Bundesministeriengesetz 1986 bloß festzuhalten ist, in welchen Wirkungsbereich die überwiegenden Aufgaben der betreffenden Beamt:in fallen. Die einzelnen Programme, auf die sich die Beschwerdeführerin stützte, wurden in der Arbeitsplatzbeschreibung nicht unter Punkt 5. „Aufgaben des Arbeitsplatzes“ genannt, sondern erst in Unterpunkten im Tätigkeitskatalog des Punktes 7. Inwieweit in der Folge im übernehmenden Ressort diese Tätigkeiten weiterhin zum Aufgabengebiet zählen, oder ob etwa Programme, die zuvor zu betreuen waren, u.a. aus Budgetgründen nicht mehr weiterverfolgt werden, ist gegenständlich für den Feststellungsbescheid ohne Relevanz. Insbesondere hat das abgebende Ressort, dessen Aufgabe sich auf die bescheidmäßige Feststellung, welche Beamt:innen des abgebenden Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, beschränkt, darauf keinen Einfluss.
Berücksichtigt man neben den Aufgaben des Arbeitsplatzes auch die Anforderungen an den Arbeitsplatz, ist daraus ableitbar, dass weitgehend Fachwissen im Energiebereich erforderlich ist. Genannt werden insbesondere XXXX .
Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie entsprechend den gesetzlichen Vorgaben als jener Bundesminister, der das abgebende Bundesministerium leitet, nach Befassung des Zentralausschusses die bescheidmäßige Feststellung traf, dass die Beschwerdeführerin überwiegend Aufgaben besorgt, die nunmehr überwiegend dem Bereich des Energiewesens zuzuordnen sind und daher in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums (Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus) fallen.
Die erfolgte Überleitung der Beschwerdeführerin vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (nunmehr Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) zum Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus war somit rechtmäßig. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dem BMG sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zu entnehmen, dass die mit der Verschiebung der Aufgabenzuständigkeiten nach dem Bundesministeriengesetz 1986 verbundenen ressortübergreifenden Veränderungen im Planstellenbereich der öffentlichen Bediensteten, die diese abgetretenen Aufgaben ausschließlich oder überwiegend besorgen, gleichzeitig und kraft Gesetzes d.h. mit Inkrafttreten der jeweiligen BMG-Novelle eintreten und dieser kraft Gesetzes herbeigeführte Zustand mit Bescheid festzustellen ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich einzelfallbezogen anhand der der Beschwerdeführerin zukommenden Aufgaben geprüft und die diesbezügliche Zuordnung ihres Arbeitsplatzes zum übernehmenden Bundesministerium festgestellt.