Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und Hofrat Mag. Cede als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des S J, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2025, W213 2307173 1/2E, betreffend Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der am 4. März 1969 geborene Revisionswerber steht seit 1. Jänner 1989 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bezieht ein Gehalt nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG).
2Mit Bescheid vom 21. Oktober 2024 sprach der Bundesminister für Inneres als Dienstbehörde des Revisionswerbers gestützt auf § 169f Abs. 9 GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2023, aus, dass das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit 9.573,8334 Tagen festgesetzt werde. In der Begründung des Bescheides wird auf ein vorhergehendes Verfahren über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Revisionswerbers Bezug genommen. Dem Vorbringen des Revisionswerbers zufolge sei in diesem Verfahren sein Besoldungsdienstalter mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts „mit 9.915,8334 Tagen festgesetzt, sohin um 730 Tage verbessert“ worden.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2024 gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht legte dieser Entscheidung zugrunde, dass der letzte unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Zeiten ermittelte Vorrückungsstichtag des Revisionswerbers der 4. Oktober 1987 sei. Als Vergleichsstichtag ging es vom 11. September 1986 aus.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
5 In dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren nach § 30 Abs. 4 bis 6 VwGG wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Voranzustellen ist, dass die Beurteilung, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revisionbereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 4.11.2024, Ro 2023/12/0006, Rn. 11, mwN).
10Die vorliegende Revisionssache gleicht hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage sowie der zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen jenen Verfahren, welche mit Erkenntnissen vom 18. Dezember 2025, Ro 2025/12/0006, Ro 2025/12/0007, und Ro 2025/12/0010, entschieden wurden. Auf die Begründung dieser Erkenntnisse (und des darin verwiesenen Erkenntnisses vom selben Tag, Ro 2024/12/0041, 0042) wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung mit den zitierten Erkenntnissen bereits beantwortet. Das angefochtene Erkenntnis steht damit im Einklang. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt, weshalb es sich dabei nicht um vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechte handelt (vgl. VwGH 20.6.2024, Ra 2023/12/0039, mwN).
11 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Jänner 2026
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