Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher und den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der M U, vertreten durch Dr. Thomas Trentinaglia, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2025, Zl. I421 2309737 1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Bescheid vom 4. März 2025 schrieb der Präsident des Landesgerichts Innsbruck der Revisionswerberin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage iHv 214.206 € eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv 2.258 € zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv 8 €, insgesamt sohin 2.266 € binnen 14 Tagen zur Zahlung vor.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, mit ERV-Antrag vom 6. April 2021 sei die Einverleibung des Eigentumsrechts der Revisionswerberin an näher genannten Liegenschaftsanteilen begehrt worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 7. April 2021 sei dieser Antrag bewilligt und das Eigentumsrecht der Revisionswerberin im Grundbuch eingetragen worden.
4 Der Vertreter der Revisionswerberin habe die Eintragungsgebühr auf der Grundlage des vom Finanzamt bekannt gegeben Einheitswerts mit 99 € selbst berechnet und abgeführt. Vom Vertreter der Revisionswerberin sei im ERV Antrag das Feld „Gebühren“ mit einem Bankkonto mit Nennung von IBAN und BIC befüllt worden. Die Felder „Notiz“ und „Gesetzesgrundlage“ hätten keine Angaben enthalten. Beim „Begehren 1 EigentumsrechtEinverleibung“ sei bei der Bemessungsgrundlage ein Betrag von 45.861,70 € eingetragen und im Feld Eintragungsgebühr „Gebührenart: Selbstberechnung“ eingetragen gewesen. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG sei nicht beantragt worden. Der betreffende Einheitswertbescheid sei dem Grundbuchsgesuch nicht angeschlossen gewesen.
5 Über Aufforderung der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 8. April 2021 sei mit ERVEingabe vom 15. April 2021 vom Vertreter der Revisionswerberin erstmals die Gewährung der Begünstigung des Erwerbsvorgangs nach § 26a GGG beantragt und eine Bescheidkopie des Einheitswerts für die Liegenschaft vorgelegt worden.
6Im vorliegenden Fall sei strittig, ob die Gebührenermäßigung gemäß § 26a Abs. 2 GGG durch die Eingabe vom 15. April 2021 frist- und formgerecht beantragt worden sei. Die zentrale Frage sei, ob sich die Revisionswerberin auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß § 26a GGG berufen könne, wenn dieser nicht in der ersten Eingabe (Grundbuchsantrag) geltend gemacht worden sei. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass die Inanspruchnahme der Ermäßigung die Beantragung im Grundbuchsgesuch voraussetze (Hinweis auf VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023; 9.10.2019, Ra 2019/16/0155; 5.9.2023, Ra 2023/16/0064). Damit erweise sich die nicht schon im Grundbuchsantrag beantragte Ermäßigung als nicht rechtzeitig.
7Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Unterlassen einer Antragstellung gemäß § 26a GGG im Grundbuchsantrag einer Verbesserung zugänglich sei oder nicht. Fraglich sei, ob das Unterlassen einer expliziten Antragstellung gemäß § 26a GGG als „Mangel, der die Erfolgsaussichten beeinträchtigt“ gelte, wenn aufgrund der Angabe der Bemessungsgrundlage offenkundig sei, von welcher Bemessungsgrundlage der Antragsteller die Eintragungsgebühr habe berechnen wollen.
8Sollte der Verbesserungsauftrag nicht rechtmäßig erfolgt sein, stelle sich die Frage, ob ein Anbringen dann als ursprünglich richtig eingebracht gelte, wenn die Behörde dennoch einen Verbesserungsauftrag erteile und der Antragsteller diesem nachkomme. Zur Frage, welche Bindungswirkung ein Verbesserungsauftrag entfalte, bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Gemäß § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG gelte ein Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht, wenn der Mangel rechtzeitig behoben wird. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob diese Rechtsfolge auch dann eintrete, wenn der Verbesserungsauftrag zwar rechtswidrig erteilt worden sei, sich jedoch keine Verfahrenspartei gegen den Verbesserungsauftrag ausgesprochen habe und dieser fristgerecht und vollständig erfüllt worden sei.
9Im Übrigen bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 26a Abs. 2 GGG idF BGBl. I Nr. 38/2019 und werde angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, § 26a Abs. 2 GGG idF BGBl. I Nr. 38/2019 als verfassungswidrig aufzuheben.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13Vorauszuschicken ist, dass für die Beantwortung der Frage der Ermäßigung der Gebührenpflicht der Eingabe der Revisionswerberin zur Eintragung in das Grundbuch vom 6. April 2021, die am 7. April 2021 bewilligt wurde (vgl. § 2 Z 4 GGG), § 26a Abs. 2 GGG idF vor der Zivilverfahrens Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022), somit idF der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, anzuwenden ist.
14§ 26a Abs. 2 GGG, BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 1/2013, lautete wie folgt:
„(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. [...]“
15„Eingabe“ iSd § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064, mwN).
16 Nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts findet sich im Grundbuchsgesuch der Revisionswerberin kein Hinweis auf die gesetzliche Grundlage des § 26 Abs. 1 Z 1 GGG.
17Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an und sind Grundbuchssachen durch eine besondere Formstrenge gekennzeichnet (vgl. nochmals VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064, mwN).
18Ausgehend davon ist dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht entgegen zu treten, wenn es zur Auffassung gelangt ist, dass die bloße ziffernmäßige Anführung der (ermäßigten) Bemessungsgrundlage im Grundbuchsgesuch den Anforderungen des § 26a Abs. 2 GGG nicht genügt.
19Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der fehlenden Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung nach § 26a Abs. 2 GGG eingangs der Eingabe um keinen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG handelt und das Gesetz der Vollziehung insoweit auch keinen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. VwGH 29.7.2025, Ra 2024/16/0006; sowie zum fehlenden Vollzugsspielraum auch VwGH 29.5.2024, Ra 2024/16/0002).
20Soweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 26a Abs. 2 erster Satz GGG idF vor der ZivilverfahrensNovelle 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022) vorgebracht werden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Zulässigkeit einer Revision mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm nicht begründet werden kann (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, mwN). Der Anregung der Revisionswerberin, der Verwaltungsgerichthof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, diese Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben, war schon vor dem Hintergrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2023, E 1067/2023 5, nicht zu folgen.
21 Da in der Revision somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2025
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