JudikaturVwGH

Ro 2023/10/0032 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2024

Im Falle einer rechtskräftigen bescheidmäßigen Anordnung, dass der Betreffende gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 232/2021) seine Schulpflicht "an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung" zu erfüllen hat, ist das VwG infolge der Rechtskraft dieses Bescheides - ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit - an dessen Anordnung gebunden und kam eine Teilnahme des Betreffenden an häuslichem Unterricht schon deshalb nicht in Betracht (VwGH 26.1.2023, Ro 2022/10/0004).