Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Bildungsdirektion für Oberösterreich gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. September 2023, Zl. L524 2277154 1/5E, betreffend Besuch einer im Ausland gelegenen Schule (mitbeteiligte Partei: A R in W, vertreten durch die Erziehungsberechtigten R und G R in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin vom 28. Juli 2023 wurde über das Ansuchen der im April 2010 geborenen Mitbeteiligten, einer österreichischen Staatsbürgerin, vom 20. Juli 2023 auf Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule (X Schule in P. in Deutschland) im Schuljahr 2023/24 dahin entschieden, dass der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule untersagt und ausgesprochen wurde, dass die Mitbeteiligte „ab sofort“ die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Weiters wurde einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 13 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) sowie § 13 Abs. 2 VwGVG genannt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. September 2023 wurde einer dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde stattgegeben und die Bewilligung zum Besuch der X Schule in P. im Schuljahr 2023/24 erteilt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Amtsrevision der Bildungsdirektion für Oberösterreich.
4 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
5 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Der vorliegende Revisionsfall gleicht sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, der mit hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2024, Ro 2023/10/0032, entschieden wurde.
7 Aus den dort ersichtlichen Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 22. Oktober 2024