Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Bildungsdirektion für Oberösterreich gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. September 2023, Zl. L523 2277349 1/4E, betreffend Besuch einer im Ausland gelegenen Schule (mitbeteiligte Partei: F K, in T, vertreten durch A K in T), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 1.1. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich (der revisionswerbenden Partei) vom 28. Juli 2023 wurde unter Bezugnahme auf eine Anzeige vom 15. Mai 2023 unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule durch den Mitbeteiligten, einen österreichischen Staatsbürger, untersagt und angeordnet, dass der Mitbeteiligte seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe; dabei berief sich die revisionswerbende Partei auf §§ 13 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) sowie § 13 Abs. 2 VwGVG.
2 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. September 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und erteilte diesem die Bewilligung, die Schulpflicht im Schuljahr 2023/24 durch den Besuch der X Schule (in Deutschland) zu erfüllen; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, im Schuljahr 2021/22 habe der Mitbeteiligte an häuslichem Unterricht teilgenommen, sei allerdings zu den verpflichtenden Externistenprüfungen nicht angetreten. Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 20. Juli 2022 sei daraufhin die Teilnahme des Mitbeteiligten an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/23 untersagt sowie angeordnet worden, dass der Mitbeteiligte seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe; dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Verwaltungsgericht im Kern die Rechtsauffassung, die vorliegende (rechtskräftige) Anordnung des Schulbesuchs im Sinne des § 5 SchPflG stehe einem Schulbesuch nach § 13 SchPflG nicht grundsätzlich entgegen; darauf aufbauend bejahte das Verwaltungsgericht fallbezogen die Bewilligungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 dritter Satz SchPflG.
5 Die Zulassung der (ordentlichen) Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung zu der Rechtsfrage fehle, „ob eine gemäß § 11 SchPflG getroffene Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG einer Bewilligung des Schulbesuches einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 SchPflG entgegensteht“.
6 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
7 3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Der vorliegende Revisionsfall gleicht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2024, Ro 2023/10/0032, entschieden wurde.
9 Aus den dort ersichtlichen Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 22. Oktober 2024