JudikaturVwGH

Ro 2024/10/0002 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
24. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revisionen der Bildungsdirektion für Oberösterreich gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 20. Oktober 2023, Zlen. 1. L524 2279077 1/2E (protokolliert zu hg. Ro 2024/10/0002) und 2. L524 2279078 1/2E (protokolliert zu hg. Ro 2024/10/0003), jeweils betreffend Besuch einer im Ausland gelegenen Schule (mitbeteiligte Parteien: 1. L P und 2. O P, beide in H, beide vertreten durch L P und R P in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

1 Mit Bescheiden der Bildungsdirektion für Oberösterreich (der revisionswerbenden Partei) jeweils vom 29. August 2023 wurde unter Bezugnahme auf Anzeigen vom 19. August 2023 unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule durch die Mitbeteiligten, österreichische Staatsbürger, untersagt und angeordnet, dass die Mitbeteiligten ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hätten; dabei berief sich die revisionswerbende Partei auf §§ 13 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) sowie § 13 Abs. 2 VwGVG.

2 1.2. Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 20. Oktober 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Mitbeteiligten statt und erteilte diesen die Bewilligung zum Besuch der Y Schule (in Deutschland) im Schuljahr 2023/24; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu.

3 Das Verwaltungsgericht legte seinen Entscheidungen im Wesentlichen zugrunde, im Schuljahr 2021/22 hätten die Mitbeteiligten an häuslichem Unterricht teilgenommen. Mit (rechtskräftigen) Bescheiden der revisionswerbenden Partei vom 20. Juli 2022 sei die Teilnahme der Mitbeteiligten an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/23 untersagt sowie angeordnet worden, dass die Mitbeteiligten ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen hätten.

4 In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Verwaltungsgericht im Kern die Rechtsauffassung, die vorliegende (rechtskräftige) Anordnung des Schulbesuchs im Sinne des § 5 SchPflG stehe einem Schulbesuch nach § 13 SchPflG nicht entgegen; darauf aufbauend bejahte das Verwaltungsgericht fallbezogen die Bewilligungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 dritter Satz SchPflG.

5 Die Zulassung der (ordentlichen) Revision begründete das Verwaltungsgericht jeweils damit, dass Rechtsprechung zu der Rechtsfrage fehle, „ob eine Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht gemäß § 11 Schulpflichtgesetz durch den Besuch einer Schule iSd § 5 Schulpflichtgesetz einem Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Schulpflichtgesetz entgegensteht“.

6 2. Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden ordentlichen Revisionen.

7 3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beschlussfassung verbundenen Revisionssachen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Die vorliegenden Revisionsfälle gleichen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem Revisionsfall, der mit dem hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2024, Ro 2023/10/0032, entschieden wurde.

9 Aus den dort ersichtlichen Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, waren auch die hier angefochtenen Erkenntnisse gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 24. Oktober 2024

Rückverweise