Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde der XXXX und des XXXX sowie der von ihnen gesetzlich vertretenen minderjährigen Tochter XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 09.09.2024, GZ: XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule wird untersagt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Für das Schuljahr 2021/22 wurde für die minderjährige Beschwerdeführerin seitens der erziehungsberechtigten Beschwerdeführer die Teilnahme am häuslichen Unterricht angezeigt. Die Bildungsdirektion für Oberösterreich (belangte Behörde) erhob dagegen keinen Einwand.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2022 wurde dem Kind für das Schuljahr 2022/23 die weitere Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt und ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Schuljahr oder eine bestimmte Schulstufe angeordnet, dass die mj. Beschwerdeführerin die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe, da die verpflichtenden Externistenprüfungen nicht abgelegt worden waren. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2022 als unbegründet abgewiesen.
3. Mittels Ansuchen vom 16.07.2024 (eingelangt bei der belangten Behörde am 18.07.2024) teilten die Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass beabsichtigt sei, dass ihre Tochter im Schuljahr 2024/25 die „ XXXX “ in Deutschland besuchen werde.
4. Mittels dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 09.09.2024, GZ: XXXX untersagte die belangte Behörde dem Kind den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule und ordnete an, dass die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen ist. In Spruchpunkt 2 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Schulbesuch im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz (SchPflG) bereits mit Bescheid vom 20.07.2022 angeordnet worden sei, weil das Kind zu den verpflichtenden Externistenprüfungen nicht angetreten sei. Da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Anordnung des Schulbesuches für die restliche Dauer der noch nicht absolvierten Schulpflicht gelte, komme der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nicht mehr in Betracht und sei dieser daher zu untersagen.
5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten insbesondere vor, dass es ein gültiges Urteil [gemeint ist hier offensichtlich das BVwG Erkenntnis vom 21.09.2023, L511 2277353-1/5E] gäbe, welches den angezeigten Auslandsschulbesuch erlaube, sowie das Kind bereits wunderbar in die Schule integriert sei und es somit keinen Grund gäbe, den weiteren Schulbesuch abzulehnen.
6. Am 24.10.2024 wurde die Beschwerde samt bezughabendem Akt der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zur Entscheidung zugewiesen.
7. Mit Erkenntnis des VwGH vom 14.05.2025, Ro 2023/10/0031-7 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2023, L511 2277353-1/5E, mit dem der mj. Beschwerdeführerin die Bewilligung erteilt wurde, die Schulpflicht im Schuljahr 2023/24 durch den Besuch der im Ausland gelegenen „ XXXX “ zu erfüllen, aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte im ordentlichen Revisionsverfahren unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 3.10.2024, Ro 2023/10/0032, aus, dass keine nochmalige Beurteilung dahingehend stattzufinden hat, ob die Schulpflicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG erfüllt werden kann, wenn diese Frage bereits rechtskräftig dahin entschieden wurde, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG (und somit durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Abschnitts B des SchPflG – also durch den Besuch von bestimmten in Österreich gelegenen Schulen) zu erfüllen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und die Tochter der erziehungsberechtigten Beschwerdeführer.
Im Schuljahr 2021/22 nahm das Kind am häuslichen Unterricht teil, trat zu den verpflichtenden Externistenprüfungen aber nicht an. Demzufolge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2022, XXXX , die weitere Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022/23 untersagt, sowie ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Schuljahr oder eine bestimmte Schulstufe angeordnet, dass das Kind die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2022, GZ: W254 2258729-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
Für das Schuljahr 2024/25 suchten die erziehungsberechtigten Beschwerdeführer um die Bewilligung eines Schulbesuches ihrer Tochter in der im Ausland gelegenen „ M XXXX “ in Deutschland an.
Die belangte Behörde untersagte im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.09.2024, GZ: XXXX , in Spruchpunkt 1. dem Kind den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule und ordnete weiters an, dass die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen ist.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 14.05.2025, Ro 2023/10/0031-7, wurde die Entscheidung des BVwG vom 21.09.2023, L511 2277353-1/5E – mit dem der minderjährigen Beschwerdeführerin die Bewilligung zum Besuch der angezeigten Schule für das Schuljahr 2023/24 erteilt wurde – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 3.10.2024, Ro 2023/10/0032, aufgehoben.
Unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH hat das BVwG nunmehr in der gegenständlichen Beschwerdesache zu entscheiden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem rechtskräftigen Bescheid vom 20.07.2022, XXXX , dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.09.2024, GZ: XXXX , sowie dem Beschwerde- und Revisionsverfahren betreffend des Schuljahres 2023/24.
Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb zweifelsfrei erwiesen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt und die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind somit ausreichend geklärt, sodass die erkennende Richterin nunmehr eine rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Zur Zuständigkeit:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch die Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2. Zur Rechtslage:
Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht eine allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnittes I des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG). Diese allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre (§§1 bis 3 SchPflG).
Abschnitt B SchPflG normiert die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen (§§ 4 bis 9 SchPflG).
Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Abschnitt C SchPflG normiert die allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht und hierbei in § 11 den Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und den häuslichen Unterricht und in § 13 den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen.
3. Zum gegenständlichen Verfahren:
Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund des Ansuchens betreffend eines Besuches einer im Ausland gelegenen Schule zu prüfen, ob die Untersagung dieses Besuches der Auslandsschule und die Anordnung der Absolvierung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzl. Schulartbezeichnung im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte.
Unter Berücksichtigung und Heranziehung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.05.2025, Ro 2023/10/0031-7, betreffend die Erfüllung der Schulpflicht der mj. Beschwerdeführerin im Schuljahr 2023/24, wonach keine nochmalige Beurteilung dahingehend stattzufinden hat, ob die Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Abschnitts C des SchPflG – fallbezogen durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG – erfüllt werden kann, wenn eine bereits rechtskräftige Anordnung besteht, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG (also durch den Besuch von bestimmten in Österreich gelegenen Schulen) zu erfüllen ist, war die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
Der VwGH führt explizit – unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 3.10.2024, Ro 2023/10/0032-7 – aus, dass eine rechtskräftige Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG einer Bewilligung der Erfüllung der Schulpflicht iSd. § 13 SchPflG entgegensteht.
Die belangte Behörde hat daher infolge der Rechtskraft der bescheidmäßigen Anordnung vom 20.07.2022, XXXX „ XXXX hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsreicht zu erfüllen“ – ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2024, G 3494/2003 ua) – den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2024, GZ: XXXX , untersagt.
Da im gegenständlich angefochtenen Bescheid allerdings auch die Anordnung der Schulpflicht wiederholt und zudem dahingehend modifiziert wurde, dass die ursprünglich mit rechtskräftigem Bescheid angeordnete „Möglichkeit des Besuchs einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht“ durch den Besuch „einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung“ ersetzt wurde, hat Spruchpunkt 1 Satz 2 des gegenständlich bekämpften Bescheides zu entfallen.
Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung (nicht einmal eine gleichlautende) in dieser Sache ergehen. Diese Entscheidung wäre inhaltlich rechtswidrig (VwGH 22.03.2023, Ra2022/06/0321 mwN). Damit erweist sich die über die bereits rechtskräftig erfolgte Anordnung hinausgehende gegenständliche Anordnung im angefochtenen Bescheid als rechtswidrig und war der Spruch dementsprechend unter Entfall des Satz 2 zu berichtigen.
Mit dieser abschließenden Entscheidung erübrigt sich auch ein Eingehen auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den den Parteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es im Hinblick auf die Judikate des VwGH vom 14.05.2025, Ro 2023/10/0031-7, und vom 3.10.2024, Ro 2023/10/0032 an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.