IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 10. September 2025, Zl. I-1040/1953-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1. Die Zweitbeschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2024/2025 an häuslichem Unterricht teil.
Aufgrund der nicht bestandenen Externistenprüfung ordnete die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Juli 2025, Zl. hU-TU-168/3-2025, gemäß § 11 Abs. 4 und 6 Z 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG) an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2025/2026 an einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.
Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführerinnen nicht.
2. Am 26. August 2025 (Datum des Einlangens) suchte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde um Bewilligung an, dass die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 13 SchPflG im Schuljahr 2025/2026 die tschechische „Grundschule XXXX “ in XXXX besuchen könne.
3. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde dieses Ansuchen gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für das Schuljahr 2025/2026 eine rechtskräftige Anordnung, eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen, vorliege. Die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule nach § 13 SchPfIG komme für das Schuljahr 2025/2026 sohin nicht mehr in Betracht.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbringt:
Die Zweitbeschwerdeführerin sei bereits von der tschechischen „Grundschule XXXX “ angenommen worden; sie lerne dort mit Begeisterung. Eine Unterbrechung wäre nicht zum Wohle des Kindes. Der Weg, den diese Schule biete, sei „mindestens gleichwertig mit kindgerechten Formen der Leistungsüberprüfung“. Es gäbe keinen erziehungs- und bildungsmäßigen Nachteil für die Zweitbeschwerdeführerin. Vielmehr gäbe es sogar zusätzliche Leistungsüberprüfungen.
5. Am 17. Oktober 2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin, österreichische Staatsbürgerin mit dauerhaftem Aufenthalt in Österreich, nahm im Schuljahr 2024/2025 an häuslichem Unterricht teil; die Externistenprüfung bestand sie nicht.
Daraufhin ordnete die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Juli 2025 an, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der nicht bestandenen Externistenprüfung ihre Schulpflicht im Schuljahr 2025/2026 an einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.
Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführerinnen nicht.
Am 26. August 2025 suchte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde um Bewilligung an, dass die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 13 SchPflG im Schuljahr 2025/2026 die tschechische „Grundschule XXXX “ in XXXX besuchen könne.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den am 7. November 2025 eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister; sie sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Die allgemeine Schulpflicht kann gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG hat die Anzeige über die Teilnahme an häuslichem Unterricht bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht i.S.d. § 5 zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.
Gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG können mit Bewilligung der Bildungsdirektion schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 SchPflG findet § 11 Abs. 4 sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer rechtskräftigen Anordnung, wonach die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen ist (hier: durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht), eine neuerliche Beurteilung, ob die Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht nach Abschnitt C SchPflG (hier: durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG) erfüllt werden kann, ausgeschlossen. Diese Frage wurde bereits dahin entschieden, dass die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG (und somit durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Abschnitts B des SchPflG — also durch den Besuch von bestimmten in Österreich gelegenen Schulen) zu erfüllen ist. Eine rechtskräftige Anordnung, eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen, schließt daher die Möglichkeit des § 13 SchPflG aus (vgl. sinngemäß VwGH 03.10.2024, Ro 2023/10/0032, m.w.N.).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin, österreichische Staatsbürgerin mit dauerhaftem Aufenthalt in Österreich, nahm im Schuljahr 2024/2025 an häuslichem Unterricht teil.
Da sie die Externistenprüfung nicht bestand, ordnete die belangte Behörde (zutreffend) mit Bescheid vom 3. Juli 2025 an, dass die schulpflichtige Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der nicht bestandenen Externistenprüfung ihre Schulpflicht im Schuljahr 2025/2026 an einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.
Da die Beschwerdeführerinnen diesen Bescheid nicht bekämpften, erwuchs dieser in Rechtskraft.
Folglich liegt eine rechtskräftige Anordnung vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2025/2026 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat. Damit ist die Möglichkeit des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule nach § 13 SchPflG (hier: aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft der Zweitbeschwerdeführerin nach § 13 Abs. 1 SchPflG) ausgeschlossen (vgl. wieder sinngemäß VwGH 03.10.2024, Ro 2023/10/0032).
Daher wies die belangte Behörde zu Recht das Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2025/2026 die tschechische „Grundschule XXXX “ in XXXX besuchen könne, gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG ab.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine rechtskräftige Anordnung, eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen, die Möglichkeit des § 13 SchPflG ausschließt, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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